Beiträge von Marek Talween

    Meine Damen, Herren und alles dazwischen und außerhalb,

    ja souverän muss ein Staat sein, aber dies wird dann durch Politika benutzt um souveräne Staaten auszuschließen. Siehe Ladinien.

    Eine Idee, und es ist eine die nicht dem Schnapps entsprungen ist aber sich so anhört: Aufgabe des Sekretäriats. Feststellung der Handlungsfähigkeit eines Staates, Feststellung, dass es Staatsgebiet hat, Außenpolitische Vertretung. Diese schlöße Exilregierungen aus, durch Staatsgebiet.


    Herr Makarov, das könnte man sehr gut einbinden.


    Ich würde die Souveränitätsklausel sehen, wenn sie nicht durch die Vollversammlung beschlossen würde.

    Verehrte Damen, Herren und alle dazwischen und außerhalb,

    Die Freie Republik Irkanien agiert seit geraumer Zeit nach diesem Gewohnheitsrecht.

    Das ist vorerst natürlich nicht bindend, würden in der Neuformierung dieser Institution aber darum bitten, dass die Staaten diese in Grundzügen ratifizieren. Ich schlage vor, wir verhandeln dann hinterher die genauen Paragraphen. Vielen Dank

    Kodex des Internationalen Gewohnheitsrechts

    Präambel

    Seit Jahrhunderten haben sich zwischen den Staaten Grundprinzipien des Umgangs entwickelt, die unabhängig von formellen Abkommen gelten. Diese Regeln sind durch jahrzehntelange Praxis, gegenseitige Anerkennung und wiederholte Bestätigung zu verbindlichem Gewohnheitsrecht geworden. Jeder Staat wird erwartet, diese Grundsätze zu achten, sofern er nicht ausdrücklich und öffentlich widerspricht.

    I. Grundprinzipien

    1. Souveränität und Gleichheit
      Jeder Staat ist souverän und gleichberechtigt, ungeachtet Größe, Bevölkerung, Regierungsform oder wirtschaftlicher Stärke.
    2. Unverletzlichkeit der Grenzen
      Grenzen dürfen nicht gewaltsam verändert werden; Veränderungen erfolgen nur im gegenseitigen Einvernehmen.
    3. Gewaltverbot
      Die Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates ist untersagt.
      Ausnahme: Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff oder Maßnahmen, die auf einem anerkannten multilateralen Beschluss beruhen.
    4. Nichteinmischung
      Keine staatliche Einmischung in innere Angelegenheiten eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung.

    II. Rechte und Pflichten

    1. Schutz der Bevölkerung
      Staaten sind verpflichtet, grundlegende Menschenrechte zu wahren und Massenverbrechen wie Völkermord, ethnische Säuberung oder systematische Folter zu unterlassen.
    2. Verantwortung für Handlungen außerhalb des eigenen Territoriums
      Staaten tragen Verantwortung für die Handlungen ihrer Streitkräfte, Geheimdienste oder anderer Organe – auch im Ausland.
    3. Wirtschaftliche Fairness
      Handel, Investitionen und Ressourcenverteilung erfolgen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Fairness.
    4. Gemeinsame Räume
      Hohe See, Lufträume über internationalen Gewässern, Weltraum und vergleichbare Bereiche gehören keinem Staat und dürfen nur friedlich genutzt werden.

    III. Streitbeilegung und Durchsetzung

    1. Vorrang der Diplomatie
      Streitigkeiten sind zunächst durch direkte Verhandlungen, Vermittlung oder Schlichtung zu lösen.
    2. Reaktion auf Verstöße
      Bei klaren Verstößen gegen das Gewohnheitsrecht gilt die abgestufte Praxis:
      a) Öffentliche Rüge
      b) Wirtschaftliche oder politische Gegenmaßnahmen
      c) Kollektive militärische Maßnahmen nur bei klarer Bedrohung der internationalen Sicherheit.
    3. Anerkennung und Bindung
      Das Gewohnheitsrecht ist bindend, solange nicht ein Staat konsequent und ausdrücklich dagegen handelt und diese Haltung von der Staatengemeinschaft hingenommen wird.

    Ich empfinde es übrigens herabwürdigend so einen Schneeding in die Ecke zu bauen. Wir haben keinen Schnee und dies ist ein persönlicher Angriff auf alle Tropenstaaten.


    Im Ernst, nehmt euch etwas Ruhe, verbringt Zeit mit euren Liebsten.

    Sehr verehrte Exzellenz Makarov,

    wären wir keine Menschen und wären wir alle perfekt bräuchten wir diese Konferenz nicht.


    Oder wie wir zuhause sagen: Alles gut.

    Meine verehrten Damen, Herren und alle abseits des binären,


    Ich schlage einen Zusatz zur Charta vor der


    Artikel X – Verwahrung von Verträgen

    (1) Das Sekretariat der Konferenz der Nationen kann als Verwahrer bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedsnationen fungieren.

    (2) Zu diesem Zweck können Mitgliedsnationen dem Sekretariat Verträge, Beitrittsurkunden, Ratifikationsurkunden sowie Erklärungen über Vorbehalte, Kündigungen oder sonstige vertragsbezogene Akte zur Verwahrung übermitteln.

    (3) Die Verwahrung begründet keine inhaltliche Prüfung, Anerkennung oder Auslegung der übermittelten Verträge durch die Konferenz der Nationen.

    (4) Das Sekretariat führt ein öffentlich zugängliches Vertragsverzeichnis.

    Was macht man dann, wenn es an dieser Urkunde fehlt? Ich denke man sollte einfach auf den Willensakt abstellen. Zumal man auch sagen muss, das es in Foren auch sehr schwer ist zu beurteilen was eine Urkunde ist und was nicht.

    Du förderst halt gerade Unruhen so idk. Ein besonnener Mensch erkennt ja den Zeitgeist

    Würde ich nicht im Off diskutieren, aus Prinzip.

    zu § 5

    (2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen anwesend sind.


    Ist hier technisch nicht umsetzbar, oder man fragt vorher nach Anwesenheit. Ich habe das mit meinem Team vorher diskutiert und für schädlich abgetan.


    zu § 6, eh. Kann man machen, aber warum genau?


    Zur permanenten Tagung, das fände ich als Irkanier sehr schön. Bei uns tagt alles immer und ständig. Den Vorschlag von Herrn Mažuranić kann ich nur zustimmen und würde zwischen 8 und 9 einfügen:

    Die Verantwortung sich über laufende Verfahren, Anträge und Abstimmungen zu informiere liegt bei den Delegierten der jeweiligen Nationen. Die Informationen über Verfahren, Antrage, und Abstimmungen sind transparent und öffentlich zugänglich zu machen. Wir sind eine Konferenz, keine Krabbelgruppe.

    Den letzten Satz können wir, wenn wir müssen, weglassen.

    Es geht hier aber nicht um Souveränität, das war der Geburtsfehler. Sonst könnte man Vannenheim als Teilstaat Irkaniens aufnehmen und zack hätten wir zwei Stimmen. Das gleiche gilt Übrigens für Bundesstaaten verstärkt.


    Voraussetzung der Mitgliedschaft

    Eine Entität kann der Konferenz der Nationen nur beitreten, wenn sie

    a) eine dauerhafte Organisations- und Entscheidungsstruktur besitzt,

    b) in der Lage ist, Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen,

    c) über eine eindeutig benannte Außenvertretung verfügt und

    (d) nicht ausschließlich oder erkennbar zu parodistischen, destruktiven oder simulationsfremden Zwecken besteht., das wäre eher ein Admin Problem, sehe ich nicht bei der Konferenz)


    Für den Fall von Noraundie,


    Noranda ist nicht anerkannt → egal

    Noranda ist organisiert & handlungsfähig → beitrittsfähig

    Bergen kann politisch opponieren, aber nicht blockieren

    Die Konferenz bleibt arbeitsfähig

    Meine Damen, Herren und sonstige,


    unser Vorschlag lautet wie folgt:


    Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung


    der Konferenz der Nationen


    § 1 Geltungsbereich

    Diese Satzung regelt die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Vollversammlung der Konferenz der Nationen.

    Sie dient ausschließlich der Ausgestaltung der Verfahren gemäß der Charta und begründet keine eigenständigen materiellen Voraussetzungen der Mitgliedschaft.


    § 2 Zusammensetzung und Vertretung

    (1) Jede Mitgliedsnation ist in der Vollversammlung durch eine bevollmächtigte Delegation vertreten.

    (2) Jede Mitgliedsnation verfügt über eine Stimme.

    (3) Die Vertretung kann durch persönliche Anwesenheit, durch zugelassene Fernteilnahme oder durch andere von der Vollversammlung zugelassene Formen erfolgen.


    § 3 Einberufung der Vollversammlung

    (1) Die Vollversammlung tritt zu ordentlichen Sitzungen in regelmäßigen Abständen zusammen.

    (2) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Sekretariat oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsnationen dies verlangt.

    (3) Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedsnationen die Einladung sowie die Tagesordnung innerhalb einer angemessenen Frist.


    § 4 Tagesordnung

    (1) Die Tagesordnung wird vom Sekretariat im Benehmen mit der Sitzungsleitung erstellt.

    (2) Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen.

    (3) Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung zu Beginn der Sitzung.


    § 5 Beschlussfassung

    (1) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse durch Abstimmung.

    (2) Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen an der Abstimmung beteiligt hat.


    § 6 Mehrheit

    (1) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    (2) Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, zählen jedoch nicht als zustimmende oder ablehnende Stimmen.


    § 7 Mehrheitserfordernisse

    (1) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Charta oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.

    (2) Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich, soweit dies durch die Charta vorgesehen ist.


    § 8 Protokoll und Wirksamkeit

    (1) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

    (2) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit ihrer Feststellung durch die Sitzungsleitung wirksam, sofern nichts anderes beschlossen wird.

    (3) Das Sekretariat hält die Protokolle und Beschlüsse zur Einsicht bereit.


    § 9 Schlussbestimmung

    Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.

    Meine Damen, Herren und sonstige Delegierte,

    wir müssen hier folgendes streichen.

    1. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.

    Begründung, dieser Teil wird immer zu einem Politikum gemacht und wird immer wieder zum Ausschluss von Staaten führen. Souverän oder nicht.


    Des weiteren würde ich darum bitten den Ausschluss aufgrund von 'Souvaränitat' unmöglich zu machen.

    1. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.

    ersetzen durch:


    Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und wird nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen wirksam; mit Wirksamwerden erlöschen alle aus der Mitgliedschaft folgenden Verbindlichkeiten.

    Ferner kann eine Nation aus der Konferenz ausgeschlossen werden, sofern zwei Drittel der versammelten Nationen feststellen, dass die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß dieser Charta nicht mehr vorliegen, oder sofern ein berechtigter Vertreter einer Nation der Konferenz über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ferngeblieben ist.