Beiträge von Dschou An

    »Ich würde ferner vorschlagen, dass sich das Sekretariat auch damit beschäftigt mehr Staaten von der Idee der Konferenz der Nationen zu überzeugen. Damit können wir nicht nur die Legitimation der Stellung und des Mandats der Konferenz fördern, sondern auch dafür sorge tragen, dass auch andere Staaten die ein erhebliches internationales Gewicht haben, an diesem Projekt mitwirken. Ich meine hier vor allem Staaten wie Albernia, Astor, Fusō oder Dreibürgen. Aber auch kleinere Staaten wie die Nordmark sollten eingebunden werden.«

    Diese Staaten sind zum Teil aber recht chauvinistisch-imperialistisch ausgerichtet, so ist der dreibürgische Kolonialismus, der die indigene Bevölkerung als minderwertig betrachtet und ihnen die gleichen Rechte vorenthält, verurteilenswert.

    Die Abspaltung besteht seit Jahren, man muß in meinen Augen im Ausland aus Gründen der Rechtssicherheit irgendwann den Status Quo anerkennen. Etwas anders sieht es vielleicht aus, wenn es zu Separatismus in einem Mitgliedsstaat kommt, der zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht vorlag.


    Es wäre jedenfalls sehr heikel, wenn das Generalsekretariat am Ende darüber entscheidet, ob ein Staat einer ist oder nicht bzw. ob es sich um ein oder zwei Völker handelt und ob es ein Recht zur Abspaltung im konkreten Fall gab.

    Das sehe ich auch so, das wäre eine Einmischung. Ich sehe die Staatlichkeit Norandas nach der 3-Elemente-Lehre jedenfalls für gegeben. Es gibt Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet, auch wenn Bergen dieses ebenfalls beansprucht. Außerdem ist es in der Lage seine Souveränität nach außen zu behaupten, konnte hier erscheinen, mußte sich nicht fremder Hilfe bedienen.


    Ich schlage vor, daß das Sekretaritat den 1. Sekretär und ggf. seinen Stellvertreter aus seinen Reihen wählt. Das durch den Wahlleiter vorgeschlagene Verfahren hat in meinen Augen Mangel, daß es zu Fällen des Gleichstands kommen kann. Bis zum Abschluß dieser Wahl mag man es aber so halten, wie vorgeschlagen.

    Wahlzettel: Für die Demokratische Volksrepublik Hsinhai



    Wählen Sie Juliette Camille Duret zum Mitglied des Sekretariats? Enthaltung


    Wählen Sie Leszek Kamiński zum Mitglied des Sekretariats? Nein


    Wählen Sie Dr. Dschou An zum Mitglied des Sekretariats? Ja


    Wählen Sie Zaina Bel-Hak zum Mitglied des Sekretariats? Ja



    In der Sache des Vorschlags "Prof. Dr. Johannes Grommer" und bezüglich des Status von Noranda sehen wir für die Zeit nach der Wahl des Sekretariats Erörterungs- und Abstimmungsbedarf über die künftige Behandlung, hier wird es in unseren Augen einer Entscheidung der Vollversammlung bedürfen, wie sie die Charta vorsieht. Aufgrund der damit verbundenen Fragen und Problematiken haben wir uns auch beim bergischen Vorschlag enthalten.


    Sollte nicht eine entsprechende Mehrheit für den bergischen Standpunkt zustandekommen, erwarten wir, daß dann über den Vorschlag Grommer ordnungsgemäß nach dem gleichen Verfahren abgestimmt wird.

    Vorbemerkung: Vielleicht kann man die Debatte hier rauswerfen, daß das so "eskaliert" war von mir nicht geplant. ;)


    Das war kein Fehler meinerseits. Wenn Sie natürlich für einen Kandidaten abstimmen wollen, der nicht anerkennbar ist ohne einen anderen souveränen Staat in seiner Souveränität einzuschränken, so können Sie das sicher tun. Die Hegemonie wird mit Sicherheit nicht die Souveränität Bergens missachten, indem sie einen solchen Schritt gutheißt.

    Wir mischen uns schlicht nicht in die inneren Angelegenheiten des Bergisch-Norandischen Territoriums ein, die Gebiete waren allerdings bereits Jahre vor dieser Konferenz gespalten. Es ist dem Vernehmen ach ein seit 6 Jahren bestehender Zustand, den Bergen offenbar duldet. Es ist letztlich in unseren Augen eine Frage, die die Völker, die einst in der Bergischen Republik vereinigt waren miteinander klären müssen. Wir kommen zum Ergebnis, daß seit 2018 die Staaten nach der Jellinekschen Definition jeweils faktisch nur noch über Teile des vormals zentral regierten Gebiets und Staatsvolkes die Staatsgewalt ausüben, damit sind es zwei gefestigte Staaten.


    Wenn es um solche Ansprüche geht: Wenn man jeden Anspruch aus der Vergangenheit pauschal für berechtigt erachtet, müßte man auch anerkennen, wenn das militärfaschistische Mörderregime in Schangbo, das die eigene Bevölkerung in Obdachlosigkeit dahinvegetieren läßt, und das tatenlos zusah, wie bei uns heijanische Imperialisten einmarschierten, auf dem Papier nach wie vor das Territorium des gesamten ehemaligen Kaiserreichs - also auch Tchino und Hsinhai - beansprucht, obwohl die Oberhoheit über das Fürstentum Hsinhai auch vor dessen Ende nur noch auf dem Papier bestand und obschon besagte Militärfaschisten nur noch verbrecherisch mit Wahlfälschungen über 70 Millionen Volksgenossen herrschen und am Ende wären, würden sie nicht mit imperialistischen Ländern kooperieren würden.


    Aber auch im Falle der von den Volksgenossen herbeigesehnten Wiedervereinigung der chinopischen Staaten ist es eine Angelegenheit der Betroffenen. Es handelt sich zur Zeit leider um drei Staaten, auch wenn im Süden und im Westen despotische Willkürherrscher an der Macht sind, die diese Konferenz ignorieren und keine demokratische Wiedervereinigung wollen - und das Vaterland unter der Führung Wen Wu-Yangs geeint werden sollte.


    Simoff: Wie Diyarasu zu Futuna kam, konnte ich eben nichts finden und mich auch nicht erinnern, falls wir etwas festgezurrt haben, weshalb ich es nicht in die Betrachtungen einbezogen habe.



    Der Vergleich hinkt nach Ansicht Bergens alleine deshalb, weil es sich bei Bergen anders als bei Noranda um einen Nationalstaat handle. Man behaupte ja auch nicht, dass die Präfektur Schauguan souverän und unabhängig sei, nur weil man sie nicht aberkannt habe.

    Wir positionieren uns bis auf weiteres nicht der Frage, ob Bergen ein Recht hat, die alten Verhältnisse wiederherzustellen. Aber es handelt sich nach unserer Sicht faktisch um zwei Staaten, die wir so als Realität anerkennen.


    Der Unterschied im Falle Schauguans ist, daß sich die Präfektur Schauguan nicht abspalten möchte und sie auch nicht durch eine andere Kultur geprägt ist. Es gäbe aber theoretisch einen ähnlichen Fall, die autonome tartarische Volksrepublik, die sich uns freiwillig angeschlossen hat, aber dort besteht kein Interesse sich vom Verband zu lösen.


    Man sollte jedenfalls nicht über Abspaltungen reden, die es gar nicht gibt und auch nicht angestrebt werden. Es ist aber auch so, daß die tartarischen Bürger sich nicht beklagen, daß sie ihre Kultur nicht leben könnten oder bevormundet würden. Wenn sie sich vom Verband lösen wollen, dann müßte man in Ruhe darüber sprechen - es gäbe dann ja Wege, wie den der Befragung der Bevölkerung. Aber das Regionalparlament hat so einen Wunsch bisher nicht formuliert.


    SimOff: Der Anschluß der TVR war wirklich freiwillig, aber bloß, weil die Kommunisten sonst durch Vormarsch der "anderen" ihre Macht wieder verloren hätten. So etwas wie die Ansiedelungspolitik von Han-Chinesen in Tibet betreibt Hsinhai auch eher nicht, die tartarische KP hat tatsächlich eine gewisse Autonomie, auch wenn das nicht simuliert wird. Das liegt daran, daß Hsinhai abseits der TVR deutlich homogener chinesisch ist als China, dessen Westen ja sehr inhomogen ist.


    Ich will aber auch Bergen nicht belehren, wie es seine Minderheitenpolitik zu betreiben hat, ich kenne sie auch nicht genug, da wir so viel tausend Kilometer entfernt sind.

    Im Grunde ist so eine Abstimmung entbehrlich, wenn der Norandische Kandidat auf dem Stimmzettel erscheint, denn jeder Staat, der das Gebilde "Republik Noranda" nicht anerkennt, wird auch nicht für den norandischen Vorschlag stimmen.

    Eine solche Vorgehensweise widerspricht der Charta, die vorsieht, daß Länder als so lange souverän gelten, bis eine Mehrheit der Delegierten diese Souveränität verwirft. Noranda ist daher ein souveränes Völkerrechtssubjekt im Sinne der Charta, was - wie schon gesagt - keine Positionierung meines Landes in diesem Konflikt ist.

    Sollte die Republik Noranda als nicht souverän und anerkannt angesehen werden, sollte der Abstimmungsleiter uns das darlegen. Wenn die Republik Noranda tatsächlich nicht souverän wäre, dann wäre sie nicht in der Lage hier zu erscheinen und einen Vorschlag zu unterbreiten. In meinem Land erkennen wir alle Staaten an, die wir nicht ausdrücklich nicht anerkennen. Was aber keine Positionierung in der Noranda-Frage ist.

    Wenn ich kurz intervenieren dürfte: Die Republik Noranda hat auch einen Kandidaten aufgestellt und ratifiziert und zwar einen Prof. Dr. Johannes Grommer. Ich bitte das nicht als eine Erklärung der Demokratischen Volksrepublik Hsinhai in der Noranda-Frage anzusehen, ich stelle nur fest, daß dieser eine Vorschlag auf dem Wahlzettel fehlt.

    Die Demokratische Volksrepublik Hsinhai schlägt Herrn Dr. Dschou An vor, der als Mitarbeiter des Außenministeriums und akademischer Lehrer am rechtswissenschaftlichen Seminar der Wen-Cheng-Chang-Universität in Huangdschou tätig war, bevor er zum Delegierten der Konferenz ernannt wurde. Falls Herr Dr. Dschou An gewählt wird, wird er seine Delegiertentätigkeit aufgeben und von seinen Verpflichtungen im Staatsdienst entbunden werden.


    Die Demokratische Volksrepublik Hsinhai fordert in der Frage der Nichtbeschäftigung im Staatsdienst allerdings die unmißverständliche Klarstellung, daß eine Freistellung von Verpflichtungen genügt, damit die sozialistischen Staaten nicht durch einen faulen Trick von diesen Ämtern ausgeschlossen sind.

    Ich übermittle die Vertragsratifizierung im Namen der Freien Hansestadt Wiedemünde, die das Wachpersonal hier nicht eintreten läßt und deren Vertreter mit zufällig auf der Straße begegnet ist und darum gebeten hat, das für ihn zu übernehmen:


    Charta der Konferenz der Nationen

    vereinbart am 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,

    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,

    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I: Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II: Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III: Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    Cord Sieveking

    Erster Bürgermeister der Freien Hansestadt Wiedemünde,

    Wiedemünde, den 22. August 2024

    Charta der Konferenz der Nationen

    vereinbart am 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,


    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert


    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I: Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II: Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III: Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    温武杨

    Präsident der Demokratischen Volksrepublik Hsinhai

    Huangdschou, den 11. August 2024

    Versuch einer Gliederung - inoffiziell, offiziell ist der Text im Abschnitt davor:

    --------------------------

    Präambel


    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln

    In Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    Im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten

    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Art. 1 - Mandat der Konferenz der Nationen


    (1) Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.

    (2) Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessenen Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Art. 2 - Verfasstheit der Konferenz der Nationen


    (1) Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in . . .

    (2) Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta.

    (3) Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Chara durch die legislativen Organe der beitretenden Nation so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.

    (4) Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.

    (5) Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.

    (6) Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Art. 3 - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen


    (1)Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.

    (2) Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.