Beiträge von Juliette Duret

    »Vielen Dank Herr Delegierter Velic,

    sollten keine weiteren Wortmeldungen folgen oder auch die Beantwortung weiterer Fragen gewünscht sein würde ich die Aussprache schließen und zur Abstimmung schreiten.«

    »Ich denke eine Klärung der Frage wäre nicht nur aus völkerrechtlicher Sicht sinnvoll, sondern auch für zukünftig ähnlich gelagerte Fälle. Ich schließe mich der Meinung von Kamiński an und denke, dass die Einholung eines Gutachtens sinnvoll wäre, da man jedoch bereits im Plenum erkennen konnte, dass dort widerstreitende Ansichten vorherrschen wäre es sinnvoll eine Kommission mit der Einhaltung solcher Gutachten zu beauftragen, die auch in Anhörungen die Glaubwürdigkeit der rechtlichen Ansichten überprüft.«

    »Herr Delegierter Veliv,

    ich vernahm aus den Reihen der Eulentaler Delegation die dringende Frage über die Beschlusskraft der Organisation und ihren konkreten Spielraum. Ich würde Sie daher bitten als Antragstellende Delegation die Frage zu beantworten – insbesondere deshalb, weil auch widerstreitende Ansichten aus der Delegation der Freien Hansestadt zu vernehmen seien.«

    Die Abspaltung besteht seit Jahren, man muß in meinen Augen im Ausland aus Gründen der Rechtssicherheit irgendwann den Status Quo anerkennen. Etwas anders sieht es vielleicht aus, wenn es zu Separatismus in einem Mitgliedsstaat kommt, der zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht vorlag.


    Es wäre jedenfalls sehr heikel, wenn das Generalsekretariat am Ende darüber entscheidet, ob ein Staat einer ist oder nicht bzw. ob es sich um ein oder zwei Völker handelt und ob es ein Recht zur Abspaltung im konkreten Fall gab.

    »Aus diesem Grund schlug ich auch vor, die Entscheidung durch die Vollversammlung treffen zu lassen.«

    »Ich würde ferner vorschlagen, dass sich das Sekretariat auch damit beschäftigt mehr Staaten von der Idee der Konferenz der Nationen zu überzeugen. Damit können wir nicht nur die Legitimation der Stellung und des Mandats der Konferenz fördern, sondern auch dafür sorge tragen, dass auch andere Staaten die ein erhebliches internationales Gewicht haben, an diesem Projekt mitwirken. Ich meine hier vor allem Staaten wie Albernia, Astor, Fusō oder Dreibürgen. Aber auch kleinere Staaten wie die Nordmark sollten eingebunden werden.«

    Die Generalsekretärin begibt sich auf ihren Platz und wartet bis alle Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Nationen eingetreten sind. Erstmals nach der Konstituierung der Versammlung haben sich die Vertragsstaaten versammelt. Behandelt wird ein Antrag der Verbundsrepublik Gurstikstan über die Anerkennung einer Einrichtung der Konferenz der Nationen. Bevor sie das Mikrofon eingestaltet hat und sich von den Saaldienerinnen und -diener beraten lassen hat genehmigte sie sich einen Schluck leckeren Eulensteiner Quellwassers. Sie fand es in Eulenthal sehr nett. Schön grün und ruhig. Bis auf die doch eher spärliche Anbindung an den internationalen Verkehr war sie doch sehr zufrieden über den Tagungsort der Konferenz.


    »Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten der Konferenz der Nationen,


    ich möchte den ersten Tagesordnungspunkt der Versammlung aufrufen. Die Verbundsrepublik Gurksitan hat einen Antrag eingereicht* und bittet um die Anerkennung der World Financial Organisation als eigenständige Einrichtung der Konferenz der Nationen nach Abschnitt III Ziffer 2 der Charta der Konferenz der Nationen.* Ihnen wurde eine Abschrift des Antrages im Vorfeld der Versammlung zugeleitet. Da die Versammlung noch nicht eine Satzung beschlossen hat, die ihren Beratungsverlauf bestimmt, schlage ich folgende Grundsätze vor:


    I. Ein Antrag wird grundsätzlich beraten; jedem Vertragsstaat steht die freie Rede zu. Der Antragsteller hat das erste Wort zur Antragsbegründung.

    II. Die Beratung ist beendet, wenn der Redebedarf der Vertragsstaaten erschöpft ist.

    III. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

    IV. Einem Vertragsstaat steht jederzeit das Wort zum Geschäftsgang zu.


    Sollte zu diesen Grundsätzen kein Dissens bestehen, so würde ich die Aussprache eröffnen und dem Delegierten der Verbundesrepublik Gurkistan zur Antragsbegründung das Wort erteilen.«


    Anhang – Antrag zur Anerkennung der World Financial Organisation*

    Verbundsrepublik Gurkistan


    Die Verbundsrepublik Gurkistan beantragt die Beratung und Anerkennung der World Financial Organisation (WFO) nach den Grundsätzen der Charta der Konferenz der Nationen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die Analyse und Überwachung der Wechselkurse sowie die technische Unterstützung der Zentralbanken und soll der Annäherung der Staaten auf dem Gebiet des Finanzmarktes dienen. Die übrige Begründung erfolgt mündlich vor der Versammlung der Staatengemeinschaft.

    »Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter,


    zwar danke ich Ihnen für ihre Ausführungen, jedoch denke ich, dass diese an wesentlichen Punkten an Plausibilität leidet. Es ist uns wichtig zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der drei Elemente-Lehre zur Bestimmung der Staatlichkeit auch immer im völkerrechtlichen Rahmen des gegenseitigen Respekts und der gegenseitigen Anerkennung zu betrachten ist. In diesem Fall der Noraundis handelt es sich nicht um eine eigenständige – herkömmliche – Entität, sondern um ein separatistisches Regime, dass Teile des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiets der Republik Bergen widerrechtlich besetzt.


    Die formale Erfüllung der drei Elemente – Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt – kann nicht ausreichen, wenn das beanspruchte Gebiet klar innerhalb der Grenzen eines bestehendes souveränen Staates liegt. Das Territorium – auf das sich das Regime Noranda bezieht – ist anerkanntes Hoheitsgebiet der Republik Bergen. Jede anderweitige Anerkennung oder Achtung einer anderen Besetzung als unabhängigen Staat würde bedeuten, der Republik Bergen ihre Souveränität abzusprechen und die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen nicht mehr zu achten.


    Die sogenannte Staatsgewalt der Separatisten ist daher nicht nur illegitim, sondern auch ein direkter Angriff auf die territoriale Integrität Staates der Republik Bergen. Eine internationale Anerkennung und Achtung Norandas die sich auf die Anwendung der drei Elementelehre begrenzt grenzt nicht nur an Absurdität, sondern lässt auch andere weit verbreite Maßstabe des Völkerrechts – wie die Grundsätze der Souveränität und territoriale Unversehrtheit eines Staates – missen und entmündig auch die übrigen globalen Staaten dadurch, dass sie selber nicht mehr zur Anerkennung eines Staates berufen sind.


    Ich halte daher weiterhin an meinem Vorschlag der Einberufung einer Kommission fest – um die Rechtmäßigkeit des Hoheitsanspruchs auf das Staatsgebiet der Republik Bergen festzustellen. Und damit auch einer modifzitierten drei Elementelehre – wie sie auch übliche Praxis ist – Geltung zu verschaffen und den Staaten die Möglichkeit der Anerkennung durch eigene Erklärung zu ermöglichen.


    Sollten wir etwa die bergische Regierung dazu zwingen, mit brutaler militärischer Gewalt Leid über die eigene Zivilbevölkerung zu bringen, nur um zu beweisen, dass sie weiterhin Staatsgewalt auch unter den erschwerten Bedingungen ausüben kann - oder ist es nicht eher ein Zeichen humanitärer Stärke, nach anderen Lösungen zur Wiederherstellung der Ordnung zu sichen?«