Während die Delegationen abstimmen lässt sie vom Leiter der Rechtsdirektion die Anschuldigungen Futunas prüfen.
Beiträge von Juliette Duret
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Hier finden wie beschlossen die Beratungen über die sonstigen Teile der Geschäftsordnung statt.
VII
Kommissionen
22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.
23. Die Kommission hat das Recht der Versammlung Anträge zu unterbreiten, diese zu rechtfertigen und in regelmäßigen Abständen – und auf Verlangen – Bericht über den Beratungsstand zu erbringen.
VIII
Einrichtungen
24. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anerkennung von Einrichtungen, deren Tätigkeit außerhalb des Mandats der Konferenz der Nationen liegt.
25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.
26. Es steht jedem Mitglied frei, einer Einrichtung beizutreten. Der Beitritt und Austritt ist frei und dem Generalsekretär durch Erklärung mitzuteilen. Der Antrag auf Anerkennung oder die Satzung können Einschränkungen vorsehen. Die Kriterien zur Einschränkung müssen sachlich sein und dürfen nicht zur unverhältnismäßigen Benachteiligung eines Vertragsstaates führen.
27. Die Versammlung kann die Anerkennung entziehen. Bei Entzug der Anerkennung ist die Einrichtung aufzulösen.
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V
Abstimmung
14. Im Anschluss an die Beratung wird über den Gegenstand abgestimmt.
15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.
16. Eine Delegation kann durch Protokollnotiz eine Erklärung zur Abstimmung abgeben. Ihr ist das Wort im Anschluss an die Abstimmung zu erteilen, wenn sie eine abschließende Erklärung verlesen will.
VI
Wahlen
17. Die Versammlung wählt das Generalsekretariat auf die Dauer von neun Monaten. Das Generalsekretariat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die von der Versammlung berufen und abberufen werden. Die Versammlung kann die Neuwahl des gesamten Sekretariats auch vor Beendigung der Funktionsperiode durch Beschluss verlangen. Es steht jeder Nation zu, der Versammlung einen Vorschlag zu machen.
18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 18 und 19).
19. Wahl auf ein Amt. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten auf ein Amt aufgestellt, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehrere Kandidaten eine Mehrheit der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die nötige Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen den zwei stimmstärksten kandidaten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
20. Wahl auf mehrere Ämter. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amts aufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehr Kandidaten als gesucht eine Mehrheit an Fürstimmen, findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte so viele Stimmen wie Ämter besetzt werden müssen und kann zwischen den Kandidaten und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Erhält kein Kandidat die nötige Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
21. Ist die Versammlung zur Berufung eines Amtes befugt, so steht ihr das Recht zur Abberufung durch Berufung eines anderen Kandidaten zu, sofern nicht anders die Abwahl geregelt oder diese ausgeschlossen ist.
IX
Aufnahme weiterer Mitglieder
28. Über die Aufnahme eines Mitglieds in die Konferenz der Nationen hat die Versammlung zu entscheiden.
29. Jede Nation kann durch freie Entscheidung die Aufnahme in die Konferenz der Nationen verlangen (Aufnahmestaat/-nation). Sie hat die Erklärung und die Ratifikationsurkunde der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat zu hinterlegen und den Generalsekretär zu bitten, die Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen. Der Generalsekretär hat der Bitte zu entsprechen und die Beratung und Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen, sofern nicht bereits die Anerkennung der Nation durch die Versammlung erfolgte.
30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.
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III
Anträge, Beschlussfassung
6. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung befugt. Er hat seinen Antrag dem Generalsekretär zu übermitteln und dort zur Behandlung aufzufordern. Weitere Mitglieder können sich dem Antrag durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat anschließen.
7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.
8. Der Generalsekretär eröffnet nach Einbringung eines Antrags die Beratung. Er hat den Antragsteller um eine mündliche Begründung des Antrages zu bitten. Jeder Delegierte (I) kann in einer freien Rede (IV) zum Antrag Stellung beziehen. Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedem Mitglied zu berücksichtigen.
9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die
a. den Ausschluss einer Nation oder
b. Beitritt einer Nation
zum Gegenstand hat nicht statt.
IV
Rede
10. Jeder Delegierte kann in freier Rede vor der Versammlung sprechen. Der Generalsekretär hat einem Delegierten das Wort zu erteilen, wenn er zum Beratungsgegenstand sprechen möchte. Er hat Erklärungen außerhalb des Beratungsgegenstandes zu gestatten, sobald die Beratung beendet ist und sich die Erklärung auf eigene oder internationale Themen bezieht.
11. Der Generalsekretär kann auch Gästen das Recht zur Rede gewähren, sofern er dies für angemessen hält.
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer 12 zu tadeln.
13. Der Generalsekretär kann einen Redner für einen missbilligenden oder die Würde der Versammlung schmälernden Ausdruck tadeln. Mäßigt sich der Redner nicht, so kann der Generalsekretär ihm das Wort entziehen.
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I
Delegation
1. Die Nationen der Charta der Konferenz der Nationen entsenden zu den Versammlungen eine nationale Delegation.
2. Eine nationale Delegation hat aus höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen, wovon zumindest einer Stimmführer der Nation zu sein hat. Die nationale Delegation ist vor dem Zusammentreffen der Versammlung dem Generalsekretär anzuzeigen.
II
Sitzungsleitung
3. Die Versammlung wird einberufen und geleitet vom Generalsekretär der Konferenz der Nationen. Er kann einen anderen Sekretär mit der Leitung beauftragen.
4. Der Generalsekretär hat dann die Leitung abzugeben, wenn sich der Beratungsgegenstand auf die Nation bezieht, aus der er stammt.
5. Die Sitzungsleitung hat die Ordnung und Würde der Versammlung zu wahren, die Beratung zu begleiten und die Abstimmung über Anträge herbeizuführen. Er hat – wenn nötig – einzelne Vertreter zu tadeln und zu einem angemessenen Verhandlungston zu bitten.
X
Sprache, Redaktion
31. Es steht jedem Vertragsstaat frei, in seiner Sprache zu reden und Vorschläge der Versammlung zu unterbreiten.
32. Das Generalsekretariat unterhält einen Dolmetscher-Dienst, der auf Wunsch die Reden und Schriftstücke in die Sprache der Vertragsstaaten übersetzt. Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, branstorvischer, medianischer, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.
33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.
34. Der Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.
XI
Abschließendes
35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.
36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.
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Nachdem nun langsam die Debatte sich dem Ende zuneigt begann Duret ihr Mikrofon zu aktivieren und zu sprechen.
»Meine verehrten Delegierten, ich stelle fest, dass die Rednerliste erschöpft ist. Wir fahren mit der Tagesordnung fort. Nun rufe ich die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand auf. Es wird über die Frage abgestimmt, ob die Dominion of Cranberra ein souveräner Staat ist und ihre rechtsetzende Körperschaft wirksam die Charta der Konferenz der Nationen ratifiziert hat. Ich bitte nun bitte um Handzeichen. Wer stimmt mit ja?«
Sie blickt sich nun um, welche Hände sich erhoben haben und zählt diese nach bevor sie diese aufschreibt. Anschließend fragt sie noch gegen Stimmen und Enthaltungen.
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Nachdem nun langsam die Debatte sich dem Ende zuneigt begann Duret ihr Mikrofon zu aktivieren und zu sprechen.
»Meine verehrten Delegierten, ich stelle fest, dass die Rednerliste erschöpft ist. Wir fahren mit der Tagesordnung fort. Nun rufe ich die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand auf. Es wird über die Frage abgestimmt, ob die Imperium Ladinorum ein souveräner Staat ist und ihre rechtsetzende Körperschaft wirksam die Charta der Konferenz der Nationen ratifiziert hat. Ich bitte nun bitte um Handzeichen. Wer stimmt mit ja?«
Sie blickt sich nun um, welche Hände sich erhoben haben und zählt diese nach bevor sie diese aufschreibt. Anschließend fragt sie noch gegen Stimmen und Enthaltungen.
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Nachdem nun langsam die Debatte sich dem Ende zuneigt begann Duret ihr Mikrofon zu aktivieren und zu sprechen.
»Meine verehrten Delegierten, ich stelle fest, dass die Rednerliste erschöpft ist. Wir fahren mit der Tagesordnung fort. Nun rufe ich die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand auf. Es wird über die Frage abgestimmt, ob die Sozialistische Bundesrepublik Severanien ein souveräner Staat ist und ihre rechtsetzende Körperschaft wirksam die Charta der Konferenz der Nationen ratifiziert hat. Ich bitte nun bitte um Handzeichen. Wer stimmt mit ja?«
Sie blickt sich nun um, welche Hände sich erhoben haben und zählt diese nach bevor sie diese aufschreibt. Anschließend fragt sie noch gegen Stimmen und Enthaltungen.
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Nachdem nun langsam die Debatte sich dem Ende zuneigt begann Duret ihr Mikrofon zu aktivieren und zu sprechen.
»Meine verehrten Delegierten, ich stelle fest, dass die Rednerliste erschöpft ist. Wir fahren mit der Tagesordnung fort. Nun rufe ich die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand auf. Es wird über die Frage abgestimmt, ob das Königreich Targa ein souveräner Staat ist und ihre rechtsetzende Körperschaft wirksam die Charta der Konferenz der Nationen ratifiziert hat. Ich bitte nun bitte um Handzeichen. Wer stimmt mit ja?«
Sie blickt sich nun um, welche Hände sich erhoben haben und zählt diese nach bevor sie diese aufschreibt. Anschließend fragt sie noch gegen Stimmen und Enthaltungen.
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Hier findet nach der Vereinbarung im Arbeitskreis die Beratung über dieAbstimmung und Wahl statt.*
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Hier findet nach der Vereinbarung im Arbeitskreis die Beratung über den organisatorischen Teil statt.*
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»Es bietet sich an die Abschnitte I, II, X, XI (Organisatorisches) und III, IV (Antrag und Rede) sowie V, VI, IX (Abstimmung und Wahl) als auch VII, VIII (Einrichtungen und Arbeitsgruppen) gemeinsam zu beraten.«
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Nachwahl eines Mitglieds
des Sekretariats der Konferenz der NationenMitteilung vom 28. März 2025
Sehr geehrte Mitglieder der nationalen Delegationen,
mir teilte Zaina Bel-Hak mit, dass Sie wegen persönlichen Gründen von ihrem Amt zurücktreten ist. Um weiterhin die bestehende Formation des Sekretariats der Konferenz der Nationen zu behalten wird auf die Dauer der Amtszeit der Frau Zaina Bel-Hak ein neues Mitglied gewählt. Ich bitte daher Vorschläge für das Amt eines ordentlichen Mitglieds des Sekretariats der Konferenz der Nationen zu machen. Voraussetzungen für das Amt ist die Fähigkeit öffentliche Ämter nach den nationalen Vorschriften zu bekleiden. Die Nachwahl soll im April 2025 stattfinden.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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Die Generalsekretärin bereitet den Arbeitsraum der Kommission vor. Diese tagt – auch wegen fehlender anderer Möglichkeiten – in der Haupthalle, wo auch die Versammlung regelmäßig zusammen kommt. In den Vorbereitungen zur Völkerrechtskommission wurden sechs Arbeitskreise gebildet. Ein Arbeitskreis soll sich mit der Geschäftsordnung auseinander setzen.
»Sehr geehrte Mitglieder der Kommission,
ich eröffne die erste Sitzung des Arbeitskreis Geschäftsordnung der Völkerrechtskommission. Auf der heutigen Agenda steht die Aussprache über die Geschäftsordnung der Versammlung der Konferenz der Nationen. Die Delegierten der Republik Bergen haben hierzu einen Entwurf eingebracht.*«
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»Sehr geehrte Delegierte,
werte Vertreterinnen und Vertreter von Presse und Gesellschaft,
meine verehrten Gäste aus Cranberra
ich begrüßte Sie allesamt ganz herzlich zu der heutigen Sitzung der Versammlung der Konferenz der Nationen. Sollten keine Widersprüche zu der Ihnen zugeleiteten Tagesordnung bestehen, so würde ich auch in diese einsteigen wollen.«
Sie blickt durch die Reihen der Delegierte. Durch den raschen Zuwachs der Konferenz der Nationen im vergangenen Monat merkte man, dass der Raum allmählich zu klein für sie alle wird.
»Das scheint nicht der Fall zu sein. So rufe ich den ersten Tagesordnungspunkt auf. Die Beratung über die Bestellung der Souveränität der Dominion of Cranberra. Mir wurde mitgeteilt, dass die Dominion of Cranberra der Konferenz der Nationen beitreten möchte. Sie hinterlegten bereits ihre Ratifikationsurkunde. Ohne großartig Zeit zu verlieren eröffne ich die Aussprache, ich denke wir alle wissen mittlerweile, wie der Anerkennungsprozess von statten geht.«
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Man nimmt dies zur Kenntnis und teilt der Delegationsleiterin Mrs Amara Leighwood mit, dass eine Sitzung am 7. April 2025 anberaumt wird, in der über die Anerkennung entschieden werden soll.
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Tin sollte mal über seinen Schatten springen!
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