Meine Damen, Herren und sonstige,
unser Vorschlag lautet wie folgt:
Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung
der Konferenz der Nationen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Vollversammlung der Konferenz der Nationen.
Sie dient ausschließlich der Ausgestaltung der Verfahren gemäß der Charta und begründet keine eigenständigen materiellen Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
§ 2 Zusammensetzung und Vertretung
(1) Jede Mitgliedsnation ist in der Vollversammlung durch eine bevollmächtigte Delegation vertreten.
(2) Jede Mitgliedsnation verfügt über eine Stimme.
(3) Die Vertretung kann durch persönliche Anwesenheit, durch zugelassene Fernteilnahme oder durch andere von der Vollversammlung zugelassene Formen erfolgen.
§ 3 Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung tritt zu ordentlichen Sitzungen in regelmäßigen Abständen zusammen.
(2) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Sekretariat oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsnationen dies verlangt.
(3) Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedsnationen die Einladung sowie die Tagesordnung innerhalb einer angemessenen Frist.
§ 4 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Sekretariat im Benehmen mit der Sitzungsleitung erstellt.
(2) Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen.
(3) Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung zu Beginn der Sitzung.
§ 5 Beschlussfassung
(1) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse durch Abstimmung.
(2) Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen an der Abstimmung beteiligt hat.
§ 6 Mehrheit
(1) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, zählen jedoch nicht als zustimmende oder ablehnende Stimmen.
§ 7 Mehrheitserfordernisse
(1) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Charta oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich, soweit dies durch die Charta vorgesehen ist.
§ 8 Protokoll und Wirksamkeit
(1) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit ihrer Feststellung durch die Sitzungsleitung wirksam, sofern nichts anderes beschlossen wird.
(3) Das Sekretariat hält die Protokolle und Beschlüsse zur Einsicht bereit.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.