• Meine Damen, Herren und sonstige,


    unser Vorschlag lautet wie folgt:


    Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung


    der Konferenz der Nationen


    § 1 Geltungsbereich

    Diese Satzung regelt die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Vollversammlung der Konferenz der Nationen.

    Sie dient ausschließlich der Ausgestaltung der Verfahren gemäß der Charta und begründet keine eigenständigen materiellen Voraussetzungen der Mitgliedschaft.


    § 2 Zusammensetzung und Vertretung

    (1) Jede Mitgliedsnation ist in der Vollversammlung durch eine bevollmächtigte Delegation vertreten.

    (2) Jede Mitgliedsnation verfügt über eine Stimme.

    (3) Die Vertretung kann durch persönliche Anwesenheit, durch zugelassene Fernteilnahme oder durch andere von der Vollversammlung zugelassene Formen erfolgen.


    § 3 Einberufung der Vollversammlung

    (1) Die Vollversammlung tritt zu ordentlichen Sitzungen in regelmäßigen Abständen zusammen.

    (2) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Sekretariat oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsnationen dies verlangt.

    (3) Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedsnationen die Einladung sowie die Tagesordnung innerhalb einer angemessenen Frist.


    § 4 Tagesordnung

    (1) Die Tagesordnung wird vom Sekretariat im Benehmen mit der Sitzungsleitung erstellt.

    (2) Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen.

    (3) Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung zu Beginn der Sitzung.


    § 5 Beschlussfassung

    (1) Die Vollversammlung fasst Beschlüsse durch Abstimmung.

    (2) Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen an der Abstimmung beteiligt hat.


    § 6 Mehrheit

    (1) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    (2) Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, zählen jedoch nicht als zustimmende oder ablehnende Stimmen.


    § 7 Mehrheitserfordernisse

    (1) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Charta oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.

    (2) Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich, soweit dies durch die Charta vorgesehen ist.


    § 8 Protokoll und Wirksamkeit

    (1) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

    (2) Beschlüsse der Vollversammlung werden mit ihrer Feststellung durch die Sitzungsleitung wirksam, sofern nichts anderes beschlossen wird.

    (3) Das Sekretariat hält die Protokolle und Beschlüsse zur Einsicht bereit.


    § 9 Schlussbestimmung

    Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.

  • Folgender Ergänzungsvorschlag:


    Als bevollmächtigter Vertreter gilt eine Person, die von der jeweiligen Regierung oder dem höchsten Organ der Mitgliedsnation ausdrücklich schriftlich benannt wurde.


    Wir regen außerdem aufgrund der jüngsten Vorkommnisse eine Diskussion über Konkretisierung von Fristen an. Denkbar wäre für uns:


    Jede Abstimmung der Vollversammlung ist für mindestens sieben Tage geöffnet oder solange, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist.

  • Ergänzungen:

    1. Severanien befürwortet, dass die Vollversammlung als permanent tagend gilt. Die Delegierten tragen die Verantwortung, sich über laufende Verfahren und Abstimmungen zu informieren; gesonderte Einladungen durch das Sekretariat sind nicht erforderlich.
    2. Desweiteren könnte die Wahl und Amtszeit des Sekretariats als zentraler organisatorischer Punkt in der Satzung geregelt werden:

    § XX Wahl und Amtszeit des Sekretariats

    1. Das Sekretariat der Konferenz der Nationen wird von der Vollversammlung gewählt. Es setzt sich aus drei Personen zusammen

    2. Die Amtszeit des Sekretariats beträgt sechs Monate.

    3. Das Sekretariat kann nach Ablauf der Amtszeit erneut gewählt werden.

    4. Das Sekretariat ist zuständig für die Durchführung der Sitzungen, die Verwaltung der Protokolle und die Organisation der Verfahren der Vollversammlung.

    5. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat und vertritt die Konferenz der Nationen nach außen.

    6. Eine vorzeitige Abberufung des Sekretariats kann durch die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

  • Herr Talween,

    Exzellenzen, werte Delegierte,


    Ich ergreife das Wort, um zwei Dinge zugleich deutlich zu machen: Erstens unsere grundsätzliche Unterstützung für die Initiative zur Entwicklung einer verbindlichen „Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung“, und zweitens die Dringlichkeit, jetzt - noch vor einer abschließenden Abstimmung, die erst unter der neu gewählten Sitzungsleitung stattfinden sollte - in die inhaltliche Diskussion einzutreten.


    Die Sowjetföderation Andro bringt hiermit formell folgende Änderungsvorschläge zur vorgelegten „Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung“ ein. Wir ersuchen Sie, diese Vorschläge in die laufende Debatte aufzunehmen und sie - in Übereinstimmung mit dem Verfahrensvotum dieses Plenums - der redaktionellen Arbeitsgruppe zur redaktionellen Konsolidierung zu überweisen. Die Sowjetföderation Andro behält sich vor, zu jedem Punkt ausführlicher zu referieren und Änderungswünsche zu diskutieren.


    Die vorgeschlagenen Textänderungen lauten wie folgt:

    zu § 2

    (4) Die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung durch zugelassene Fernteilnahme gilt im Sinne der Satzung als anwesend.


    zu § 3

    (2) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Sekretariat oder mindestens zwanzig vom Hundert, mindestens aber drei, der Mitgliedsnationen dies verlangt.

    (3) Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedsnationen die Einladung sowie die vorläufige Tagesordnung für ordentliche Sitzungen mindestens am 7. Tag vor Beginn der Abstimmung, für außerordentliche Sitzungen mindestens am 7. Tage vor der Beschlussfassung weltöffentlich über die Nachrichtenagentur [Anm. d. Red. mn-nachrichten.de]. Die endgültige Tagesordnung ist spätestens mit Sitzungsbeginn zu versenden.


    zu § 4

    (2) Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich beim Sekretariat einzureichen.

    (3) Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Sitzung gestellt werden; ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf von zwanzig vom Hundert, mindestens aber drei, der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedsnationen.


    zu § 5

    (2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen anwesend sind.


    zu § 6

    (1) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält.

    (2) Enthaltungen gelten nicht als gültig abgegebene Stimmen im Sinne von Absatz 1 und bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

    (3) Zustimmungen, Ablehnungen und Enthaltungen sind im Abstimmungsergebnis getrennt auszuweisen.


    zu § 9

    (2) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

    (3) Über Streitfragen zur Auslegung dieser Satzung entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.


    Wir beantragen demnach formell:

    • Die Aufnahme der vorstehenden Änderungsvorschläge in die laufende Debatte zur Satzung.

    Ich danke Ihnen.

  • Grundsätzlich begrüßen wir die Absicht, Transparenz sicherzustellen. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass nicht alle Mitgliedsnationen ungehinderten Zugang zu der genannten Nachrichtenplattform haben könnten.


    In diesem Zusammenhang möchte ich erneut auf unseren Vorschlag hinweisen, die Vollversammlung als permanent tagend zu betrachten. Die Verantwortung, sich über laufende Verfahren, Anträge und Abstimmungen zu informieren, liegt nach unserem Empfinden bei den Delegierten selbst. Die Informationen werden vor Ort am Sitz der Konferenz bereitgestellt, sodass jede Delegation bei Teilnahme in diesen Örtlichkeiten zuverlässig auf dem Laufenden gehalten wird.

  • zu § 5

    (2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen anwesend sind.


    Ist hier technisch nicht umsetzbar, oder man fragt vorher nach Anwesenheit. Ich habe das mit meinem Team vorher diskutiert und für schädlich abgetan.


    zu § 6, eh. Kann man machen, aber warum genau?


    Zur permanenten Tagung, das fände ich als Irkanier sehr schön. Bei uns tagt alles immer und ständig. Den Vorschlag von Herrn Mažuranić kann ich nur zustimmen und würde zwischen 8 und 9 einfügen:

    Die Verantwortung sich über laufende Verfahren, Anträge und Abstimmungen zu informiere liegt bei den Delegierten der jeweiligen Nationen. Die Informationen über Verfahren, Antrage, und Abstimmungen sind transparent und öffentlich zugänglich zu machen. Wir sind eine Konferenz, keine Krabbelgruppe.

    Den letzten Satz können wir, wenn wir müssen, weglassen.

  • Exzellenzen, werte Delegierte,


    Lassen Sie mich offen sagen, ich verstehe Ihre Bedenken; vielleicht können wir den Umfang der Nachrichtenportale tatsächlich erweitern, damit Informationen auch für jene Delegationen zugänglich sind, die nicht uneingeschränkt auf die genannte Plattform zugreifen können.


    Leider lag mir Ihr Vorschlag nicht rechtzeitig vor, um vorab darauf eingehen zu können. Wir sehen zwei sehr gute Vorschläge, völlig verschieden in der Herangehensweise, die grundsätzlich diskutiert werden sollten. Lassen Sie mich unsere Vorstellung skizzieren:


    Erstens: Regelmäßige Sitzungen sollten beispielsweise stets am 1. eines jeden Monats stattfinden - das schafft Planbarkeit und Sicherheit für alle Delegationen.

    Zweitens: Leider ist unsere Welt nicht immer planbar; deshalb sollte es zugleich möglich sein, außerplanmäßige Sitzungen innerhalb eines Monats - also zusätzliche, kurzfristig einberufene Sitzungen - abzuhalten, wenn die Umstände dies erfordern.


    Die beide Ideen, jene von Severanien und unsere, verdienen eine sorgfältige Erörterung. Ich begrüße, diese Vorschläge nun zu diskutieren und zu beleuchten, wie wir Zugänglichkeit, Vorhersehbarkeit und notwendige Flexibilität bestmöglich miteinander verbinden können.


    Ich danke Ihnen.

  • zu § 6, eh. Kann man machen, aber warum genau?

    Exzellenzen, werte Delegierte,


    entschuldigen Sie bitte, mir lag im Zusammenhang mit § 6 offensichtlich eine andere Fassung vor. Ich möchte daher anregen, dass wir die aktuell vorliegenden Versionen noch einmal eindeutig abgleichen, um sicherzustellen, dass wir über denselben Text sprechen und Missverständnisse in der weiteren Diskussion vermeiden.


    Man prüft.

    *so* Ich hatte gelesen, Enthaltungen zählen als Ablehnungen. Mea culpa.*/so*


    In diesem Fall ist mein Vorschlag zu § 6 gegenstandslos.


    Ich danke Ihnen.

  • Sehr verehrte Exzellenz Makarov,

    wären wir keine Menschen und wären wir alle perfekt bräuchten wir diese Konferenz nicht.


    Oder wie wir zuhause sagen: Alles gut.

  • Man könnte einen Hybridansatz wählen: permanente Tagung vor Ort für Flexibilität, feste regelmäßige Termine für Planbarkeit, Delegiertenverantwortung betont, Fristen einheitlich 7 Tage, Veröffentlichung über interne Kanäle.


    Ich denke, dass aus den regulären Sitzungen einer internationalen Organisation ohnehin automatisch Nachrichten entstehen. Es ist daher aus meiner Sicht nicht nötig, für jede Debatte oder jeden kleineren Beschluss – wie z. B. über die Parkplatzsituation am Gebäude – eine externe Nachrichtenagentur zu beauftragen.

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