Antragsstelle der Versammlung der
Konferenz der Nationen
Antragsberechtigt sind alle Vertragsstaaten der
Charta der Konferenz der Nationen vom 25. Juli 2024
Antragsberechtigt sind alle Vertragsstaaten der
Charta der Konferenz der Nationen vom 25. Juli 2024
Die Verbundsrepublik Gurkistan beantragt die Beratung und Anerkennung der World Financial Organisation (WFO) nach den Grundsätzen der Charta der Konferenz der Nationen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die Analyse und Überwachung der Wechselkurse sowie die technische Unterstützung der Zentralbanken und soll der Annäherung der Staaten auf dem Gebiet des Finanzmarktes dienen. Die übrige Begründung erfolgt mündlich vor der Versammlung der Staatengemeinschaft.
Die Republik Bergen beantragt die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften. Jeder Vertragsstaat kann mindestens eine Delegation aus höchstens drei Mitgliedern in die Kommission entsenden. Die Mitglieder müssen fachlich für die Mitwirkung geeignet sein. Die Kommission ist an das nachstehende Statut gebunden.
Statut über die Arbeitsweise der Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften
I. Mitglieder
1. Jeder Vertragsstaat der Konferenz der Nationen kann bis zu drei Mitglieder in die Kommission entsenden und zu jeder Zeit ihre Abberufung verlangen.
2. Die entsandten Mitglieder haben fachlich für die Mitwirkung geeignet zu sein.
3. Die Entsendestaaten können festlegen sich nur an Teilen des Auftrages (II) beteiligen zu wollen.
II. Auftrag
1. Die Kommission hat die Einführung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften zu prüfen und der Vollversammlung der Konferenz der Nationen über ihren Geschäftsgang auf Verlangen zu unterrichten und die Ergebnisse ihr mitzuteilen.
2. Die Kommission ist mit der Erarbeitung folgender Vorschriften beauftragt:
a. Die Kodifizierung allgemeiner Verhaltens- und Arbeitsweisen der Vollversammlung und des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen in einer gemeinsamen oder in einzelnen Geschäftsordnungen (Innenrecht);
b. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeiten insbesondere zur Verhinderung der Staatenlosigkeit und der Regelung der Mehrstaatlichkeit (Staatsangehörigkeitsrecht);
c. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über die Arbeits- und Verfahrensweise einer internationalen Schiedsstelle zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und des Völkervertragsrechts unter Völkerrechtsubjekten (Schieds-gerichtsbarkeit);
d. Die Kodifizierung allgemeiner Vorschriften über das Recht der Verträge zwischen verschiedenen Völkerrechtssubjekten (Vertragsrecht);
e. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über Völkerrechtsverbrechen (Völkerstrafrecht).
3. Die Kommission kann weitere Rechtsgebiete für ihre Beratungen erschließen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages dienlich ist.
III. Arbeitsweise
1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Der Rechtsdienst des Generalsekretariats unterstützt fachlich die Aufgaben der Mitglieder.
2. Die Kommission beschließt Anträge mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Teilnehmerstaat hat ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht sich durch Reden und Anträge an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.
IV. Abschlussbericht
Hat die Kommission ein Gebiet nach II erschloßen und kodifiziert, so legt die Kommission der Vollversammlung zur Beratung ihr Ergebnis vor. Handelt es sich um Recht, dass der Regelung der Angelegenheiten der Konferenz der Nationen dient, so stimmt die Vollversammlung über die Annahme der Regelungen ab. Handelt es sich um das Recht zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten, dass nicht vom Mandat der Konferenz der Nationen gedeckt ist, so stimmt die Vollversammlung über eine Stellungnahme ab und stellt den Beitritt zum Vertrag den Mitgliedsstaaten in Aussicht.
Von: Andro, Mitgliedstaat der Konferenz der Nationen
An: Ihre Exzellenz, Generalsekretärin der Konferenz der Nationen
Antrag auf die Befassung eines Themas und die Gewährung von Rederechten
Exzellenz,
in Übereinstimmung mit der Charta der Konferenz der Nationen und den Prinzipien der internationalen Zusammenarbeit ersucht der Mitgliedstaat Andro höflich, dass die Vollversammlung ein Thema von besonderer internationaler Relevanz zur Befassung aufnimmt. Dieses Thema betrifft den Nichtmitgliedstaat Molillo und wird im Folgenden dargelegt:
Wir danken Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung dieses Antrags und stehen für Rückfragen oder weitere Erläuterungen jederzeit zur Verfügung.
Mit höchster Wertschätzung,
Vladimir I. Makarov
Ständiger Vertreter Andros bei der Konferenz der Nationen
Das Fürstentum Eulenthal beantragt eine Beratung zur anhaltenden Flüchtlingssituation infolge der ratelonischen Aggressionen und fordert von der Weltgemeinschaft Solidarität für alle von den Flüchtlingsströmen betroffenen Staaten oder hilfsweise vollständige Isolation derjenigen Parteien, die einen Friedensschluss bisher verhindert haben.
Das Fürstentum Eulenthal beantragt eine Beratung zu folgendem Beschluss:
Ordnung über das Aufnahmeverfahren
1. Die Vollversammlung beschließt über die Versammlungssouveränität aufzunehmender Nationen, im Sinne des Abschnitt II 2. der Charta der Konferenz, nach diesem Regelwerk.
2. Das Verfahren wird eingeleitet durch die Hinterlegung der Ratifikation der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat.
3. Anschließen eröffnet das Generalsekretariat das Aufnahmeverfahren, in dessen Rahmen die Mitglieder der Konferenz bekannt geben, ob sie die um Aufnahme ersuchende Nation im Sinne des Abschnitt II 2. der Charta der Konferenz anerkennen oder nicht. Eine Aussprache findet nicht statt.
4. Das Aufnahmeverfahren kann durch persönliche Stimmabgabe oder schriftlich durchgeführt werden.
5. Bei schriftlicher Stimmabgabe soll das Verfahren mindestens 7 Tage, höchstens aber 14 Tage oder solange, bis jede Nation ihre Stimme abgegeben hat, andauern, sofern eine Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes vorsieht.
Alles anzeigenDas Fürstentum Eulenthal beantragt eine Beratung zu folgendem Beschluss:
Ordnung über das Aufnahmeverfahren
1. Die Vollversammlung beschließt über die Versammlungssouveränität aufzunehmender Nationen, im Sinne des Abschnitt II 2. der Charta der Konferenz, nach diesem Regelwerk.
2. Das Verfahren wird eingeleitet durch die Hinterlegung der Ratifikation der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat.
3. Anschließen eröffnet das Generalsekretariat das Aufnahmeverfahren, in dessen Rahmen die Mitglieder der Konferenz bekannt geben, ob sie die um Aufnahme ersuchende Nation im Sinne des Abschnitt II 2. der Charta der Konferenz anerkennen oder nicht. Eine Aussprache findet nicht statt.
4. Das Aufnahmeverfahren kann durch persönliche Stimmabgabe oder schriftlich durchgeführt werden.
5. Bei schriftlicher Stimmabgabe soll das Verfahren mindestens 7 Tage, höchstens aber 14 Tage oder solange, bis jede Nation ihre Stimme abgegeben hat, andauern, sofern eine Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes vorsieht.
Der Antrag wird in Anbetracht der anstehenden Beratungen über eine vollständige Geschäftsordnung zurückgezogen.
Das Sha'nat Futuna beantragt eine Beratung zur Errichtung der folgenden Organisation:
I Grundlagen
Die Internationale Vereinbarung zur Kooperation in juristischen Fällen, im Folgenden IVKJF genannt, soll internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung fördern und koordinieren, um strafrechtlich relevante Taten kleinzuhalten und den nationalen wie internationalen Frieden zu fördern und zu unterstützen. Der Sitz dieser Organisation soll sich in Vinaši, Severanien, befinden. Der Schriftlaut der Vereinbarungen ist in der männlichen Form gehalten, bezieht sich jedoch in gleicher Form auf alle Geschlechter.
II Grenzen
Die Jurisdikation der IVKJF erstreckt sich nicht auf die alleinigen Hoheitsrechte der versammelten und teilhabenden Nationen sowie Fälle in denen es um religiöse, politische und militärische Thematiken geht, da diese Beurteilung in die Hoheitsrechte der Nationen eingreifen würde.
III Alleinige Verwantwortlichkeit
Jede Nation soll gegenüber dieser Organisation jene offiziellen mit der Strafverfolgung beauftragten exekutiven Kräfte kennzeichnen, die eindeutig für diese Aufgaben im Rahmen und im Geiste dieser Organisation von der jeweiligen Nation dazu bestimmt wurde.
IV Strukturen
Die Organisation soll in Versammlung, Internationales Büro und Generaldirektionen der jeweiligen Nationen aufgeteilt werden. Die ersten beiden Organe sollen am Sitz der Organisation permanent tagen, die letztgenannten Organe an geeigneten Orten der teilhabenden Nationen.
V Versammlung
Die Aufgaben der Versammlung sind die Überwachung und Bestätigung der Agenden des Internationalen Büros für das jeweilige Jahr, der Beschluss über Vereinbarungen und Maßnahmen welche Geist und Zweck der Organisation befördern und stärken, die Wahl von geeigneten Personen, welche im Internationalen Büro oder als Vertreter im internationalen Rahmen die Interessen und Aufgaben innerhalb und außerhalb der Organisation koordinieren und kommunizieren, die Ausstattung und den Rahmen der Organisation aus den finanziellen und materiellen Beiträgen entscheiden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und geeigneten Vertretern bestätigen oder verweigern. Jede Nation ist innerhalb ihrer Möglichkeiten als Angehörige der Organisation gleich an Stimmen und Rechten innerhalb der Versammlung; jede Nation ist durch ihre Repräsentanten antragsberechtigt und ein solcher hat binnen 48 Stunden zur Entscheidungsfindung zu führen. Es soll bis zur konstruktiven Neuwahl ein Vertreter bestimmt werden, der die Versammlung leitet und Wahlen und Abstimmungen durchführt; diese finden öffentlich statt und dem Vertreter sollen nach Bedarf geeignete Helfer nach gleichem Prinzip zur Seite gestellt werden. Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung sind klar erkennbar bekannt zu geben. Die Versammlung trifft alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit aller teilhabenden Nationen, nicht nur der jeweils anwesender Vertreter. Jede Entscheidungsfindung ist innerhalb einer Woche zu treffen, wobei vier Tage auf die Debatte und drei auf die Abstimmung bzw. Wahl entfallen sollen.
VI Internationales Büro
Die Aufgabe des Internationalen Büros ist die Koordination und Verwaltung der IVKJF. Dazu sollen jährliche Agenden beschlossen werden, welche geeignet sind, das Ziel der Organisation zu fördern und die Verwendung von Mitteln zu fokussieren. Die Versammlung bestimmt einen Generaldirektor durch Entscheidungsfindung. Dieser soll für ein Jahr die Leitung des Büros innehaben; er ist durch konstruktive Neuwahl jederzeit auf Antrag in der Versammlung zu ersetzen. Er dient als Vertreter und zentraler Ansprechpartner der Organisation. Er soll geeignete Sekretäre zur Unterstützung seiner Arbeit nach Eignung und Bedarf im Rahmen der finanziellen Mittel der Versammlung vorschlagen und zur Entscheidungsfindung bringen können. Jegliche personelle Angelegenheit endet automatisch mit der beendeten Wahl eines neuen Generaldirektors.
VII Generaldirektionen der Nationen
Die Generaldirektionen der Nationen sind von den Mitgliedsnationen selbst errichtete Verbindungsorgane zur Koordination und Zuarbeit ihrer exekutiven Kräfte zur Strafverfolgung mit und zur Förderung der Organisation auf nationaler Ebene. Ausstattung und Möglichkeiten sollen im Geiste und nach den Möglichkeiten der Nationen von diesen selbst bestimmt werden.
VIII Archiv
Es soll ein Archiv über internationale Vereinbarungen im Rahmen der Organisation, eine Kartei über juristische Angelegenheiten dieser Organisation sowie betroffene Personen, Personengruppen oder unbestimmte Organisationen sowie die Agenden und Entscheidungsfindungen angelegt werden. Der Vertreter der Versammlung soll den teilhabenden Nationen auf formlosen Antrag Zugang zum Archiv gewähren; er achtet mit seinen Helfern auf die Einrichtung und Pflege des Archivs.
IX Schiedsfälle
Streitfälle über internationale Zuständigkeiten sollen an die Konferenz der Nationen weitergegeben werden.
X Temporäre Maßnahmen
Bis zur Bestimmung der ersten Vertreter soll das Generalsekretaritat der Konferenz der Nationen die Organisation leiten. Dessen einzige Aufgabe ist die Entscheidungsfindung des ersten Vertreters der Versammlung.
XI Abschluss
Die IVKJF und die Teilhabe an ihr treten mit ihrer Konstitution im Rahmen der Konferenz der Nationen und dem freien und souveränen Beitritt durch Erklärung der jeweiligen Nation in Kraft.
Das Sha'nat Futuna beantragt eine Debatte zur Errichtung einer internationalen Organisation
I Zweck
Die Ökonomische Dialog- und Entwicklungsorganisation, im Folgenden ÖDE genannt, dient der Regulation und Förderung des internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehrs, der Sicherstellung von Rechtssicherheiten für Produkte und Produktionsmethoden sowie der Errichtung globaler Strukturen zur Förderung der wirtschaftlichen Teilhabe. Die ÖDE hat ihren Sitz in Bergen-Stadt, Republik Bergen.
II Aufbau
Die ÖDE ist in eine Mitgliederversammlung, eine Leitung sowie ein Register gegliedert. Soweit es nicht anders bestimmt ist, sind alle Nationen gleich an Stimmen. International agierende Unternehmen können nicht-stimmberechtigte Mitglieder der ÖDE werden. Beitritt zur ÖDE erfolgt durch Beitritt der Nationen. Unternehmen können beitreten, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Alle Entscheidungen und Wahlen der ÖDE sind in sieben Tagen abzuhalten, wobei vier Tage auf die Debatte und drei auf die Abstimmung oder Wahl fallen. Stimmen für oder gegen die Entscheidungen haben deutlich und öffentlich im Rahmen der Entscheidungen und Wahlen bekannt gegeben zu werden. Es gilt stets das Prinzip der einfachen Mehrheit aller beteiligten Nationen.
Nationen und Unternehmen können die ÖDE jederzeit durch Erklärung verlassen. In einem Zeitraum von zwei Monaten sind die Bestimmungen und Erlasse der ÖDE noch einzuhalten, danach erlöschen die Verbindlichkeiten des ausgetretenen Mitglieds.
III Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der ÖDE entscheidet über alle bindenden Erlasse im Rahmen des Zweckes der ÖDE. Dazu zählen vor allem die Implementation von verbindlichen Regeln und Verfahren zur Vereinfachung des Austauschs von Waren und die Förderung der globalen Wirtschaft. Sie wählt ferne die Leitung der ÖDE und die Verwaltung des Registers.
IV Leitung der ÖDE
Die Leitung der ÖDE ist für die Führung und Beratung der Mitgliederversammlung zuständig. Sie eröffnet auf Antrag Debatten und Wahlen. Die Leitung der ÖDE besteht aus einem Generalsekretär und verschiedenen Beisetzern. Diese Beisetzer können den Generalsekretär bei Abwesenheit vertreten. Die Beisetzer sind unabhängig davon vor allem als Experten und Berater der ÖDE engagiert, um regionale und globale Wirtschaftswege zu verknüpfen und durch ihre Expertise wirtschaftliche Integration zu befördern.
V Das Register
Das Register gilt der Sammlung, der Bekanntgabe und dem Schutz persönlicher und nationaler Patente und anderer Beurkundungen und Beglaubigungen über Erfindungen, Verfahren und Innovationen, um die wirtschaftliche und gemeinschaftliche Nutzung unter Beachtung der Urheberrechte zu ermöglichen. Die gesicherten Patente, Beurteilungen und Beurkundungen sind dem Register anzumelden. Das Gremium aus drei Verwaltern, die von der Mitgliederversammlung der ÖDE bestimmt werden, prüft dann innerhalb von zwei Wochen die Ansprüche und Rechte der Antragsteller. Bei einer eindeutigen Feststellung des Nachweises entscheidet das Gremium der Verwalter dann über die Aufnahme in das Register. Über die wirtschaftliche Nutzung entscheiden die Antragsteller; so diese eine Nutzung ermöglichen, soll die Mitgliederversammlung geeignete Wege finden, diese unter Beachtung der Urheberrechte zum wirtschaftlichen Vorteil vorrangig des Urhebers, aber auch aller anderen Betroffenen umzusetzen.
VI Übergangsbestimmungen
Das Generalsekretariat der Konferenz der Nationen übernimmt die Leitung der ÖDE allein um die erste Wahl auszuschreiben und durchzuführen.
VII Abschluss
Die ÖDE und die Teilhabe an ihr treten mit ihrer Konstitution im Rahmen der Konferenz der Nationen und dem freien und souveränen Beitritt durch Erklärung der jeweiligen Nation in Kraft. Unternehmen können erst nach Konstitution der ÖDE beitreten.
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