Deswegen "gehört es zum guten Ton" ![]()
Wenn ihr meint muss nicht sein, wäre die Meinungsäußerung auch gut, ich weiß gerade nicht, ob Onboarding unnütz ist...
Deswegen "gehört es zum guten Ton" ![]()
Wenn ihr meint muss nicht sein, wäre die Meinungsäußerung auch gut, ich weiß gerade nicht, ob Onboarding unnütz ist...
peng!
Liest "Kriegswaffenkontrollagentur".
Hi,
ich habe gerade überlegt, ob wir nicht einen Onboarding Beitrag brauchen. Sowas wie:
Es herrscht in der Versammlung eine diplomatische Redeweise, das bedeutet, dass es zum guten Ton gehört Redebeiträge im folgenden Muster zu verfassen.
Gibt es aus eurer Sicht weitere Dinge, die wir da unbedingt niederschreiben sollten, weil sie nicht sofort Offensichtlich sind?
Eine Atomenergiebehörde ![]()
Kritzelt etwas auf und lässt es dann an die Wand werfen.
ZitatJedes Völkerrechtssubjekte, das durch seine freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Völkerrechtssubjekte.
Exzellenzen, werte Delegierte,
Man könnte an dieser Stelle doch die bestehende "Konvention über die Völkerrechtssubjekte" einbinden.
Ich danke Ihnen.
Konvention über die Völkerrechtssubjekte
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und
IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,
haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,
und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:
Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.
Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.
Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.
Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.
Art. 5: Staaten
(1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. über ein Staatsgebiet verfügen;
2. über ein Staatsvolk verfügen;
3. Staatsgewalt ausüben können;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.
Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.
Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.
Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.
Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, Änderung, Kündigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die Änderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.
Ich dachte es sei eine Keks- oder Vollmilchschokoladenfrau.
Exzellenzen, werte Delegierte,
bitte missverstehen sie unseren Antrag nicht. Die Agenturmeldungen sind einzig für Außerordentliche Sitzungen vorgesehen gewesen.
Ich danke Ihnen.
Rutscht noch ein bisschen weiter.
Nein Exzellenzen, setzen sie sich ruhig.
Deutet auf den Kompot.
Um was handelt es sich denn heute bei dem unidentifizierbaren Nachtisch?
Könnte das Facilitymanagement uns noch einige Seminarräume für Arbeitstreffen abseits der Vollversammlung zur Verfügung stellen?
Quasi als Arbeitsebene...
[...]
im Namen der Sovietföderation danke ich Ihnen für die Gelegenheit, an diesem Arbeitstreffen teilzunehmen. Die vor uns liegenden Aufgaben verlangen nicht nur juristische Präzision, sondern auch institutionelle Weitsicht und die Bereitschaft, bestehende Mechanismen des Völkerrechts weiterzuentwickeln.
Vor diesem Hintergrund möchte ich eine Frage zur Diskussion stellen, die aus Sicht meiner Delegation von grundsätzlicher Bedeutung für die zukünftige Rolle dieser Konferenz ist.
Wir möchten erstens die Möglichkeit eröffnen, dass die Konferenz der Nationen künftig als Depositar für völkerrechtliche Verträge von Mitgliedsstaaten auftritt. Eine solche Funktion könnte die Neutralität, Transparenz und Zugänglichkeit internationaler Übereinkünfte stärken und der Konferenz eine aktivere, ordnende Rolle im internationalen Vertragswesen verleihen.
Zweitens stellt sich in diesem Zusammenhang die weiterführende Frage, ob ergänzend oder alternativ eine sekundäre Disposition innerhalb der Konferenz vorgesehen werden kann. Darunter wäre zu verstehen, dass neben der formalen Hinterlegung bei einem primären Depositar eine zusätzliche, institutionell abgesicherte Bekanntmachung von Verträgen durch die Konferenz erfolgt. Dies könnte insbesondere in Fällen von komplexen Mehrparteienabkommen oder bei Verträgen mit besonderer globaler Tragweite von Nutzen sein.
Drittens, ob die Konferenz nicht ein Verzeichnis über Dispostare führen könne.
Alle Ansätze werfen rechtliche, organisatorische und politische Fragen auf, die einer sorgfältigen gemeinsamen Prüfung bedürfen. Die Delegation der Sowjetföderation ist überzeugt, dass eine offene Diskussion darüber nicht nur zur Klärung dieser konkreten Vorschläge beiträgt, sondern auch das Selbstverständnis und die Handlungsfähigkeit unserer Konferenz insgesamt stärken kann.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich auf eine konstruktive Diskussion.
*so* wenn's nicht an allen Stellen passt oder sich wiederholt liegt, das daran, dass ich das Arbeitstreffen auch gerade auf machen wollte.*/so*
zu § 6, eh. Kann man machen, aber warum genau?
Exzellenzen, werte Delegierte,
entschuldigen Sie bitte, mir lag im Zusammenhang mit § 6 offensichtlich eine andere Fassung vor. Ich möchte daher anregen, dass wir die aktuell vorliegenden Versionen noch einmal eindeutig abgleichen, um sicherzustellen, dass wir über denselben Text sprechen und Missverständnisse in der weiteren Diskussion vermeiden.
Man prüft.
*so* Ich hatte gelesen, Enthaltungen zählen als Ablehnungen. Mea culpa.*/so*
In diesem Fall ist mein Vorschlag zu § 6 gegenstandslos.
Ich danke Ihnen.
Exzellenzen, werte Delegierte,
Lassen Sie mich offen sagen, ich verstehe Ihre Bedenken; vielleicht können wir den Umfang der Nachrichtenportale tatsächlich erweitern, damit Informationen auch für jene Delegationen zugänglich sind, die nicht uneingeschränkt auf die genannte Plattform zugreifen können.
Leider lag mir Ihr Vorschlag nicht rechtzeitig vor, um vorab darauf eingehen zu können. Wir sehen zwei sehr gute Vorschläge, völlig verschieden in der Herangehensweise, die grundsätzlich diskutiert werden sollten. Lassen Sie mich unsere Vorstellung skizzieren:
Erstens: Regelmäßige Sitzungen sollten beispielsweise stets am 1. eines jeden Monats stattfinden - das schafft Planbarkeit und Sicherheit für alle Delegationen.
Zweitens: Leider ist unsere Welt nicht immer planbar; deshalb sollte es zugleich möglich sein, außerplanmäßige Sitzungen innerhalb eines Monats - also zusätzliche, kurzfristig einberufene Sitzungen - abzuhalten, wenn die Umstände dies erfordern.
Die beide Ideen, jene von Severanien und unsere, verdienen eine sorgfältige Erörterung. Ich begrüße, diese Vorschläge nun zu diskutieren und zu beleuchten, wie wir Zugänglichkeit, Vorhersehbarkeit und notwendige Flexibilität bestmöglich miteinander verbinden können.
Ich danke Ihnen.
Herr Talween,
Exzellenzen, werte Delegierte,
Ich ergreife das Wort, um zwei Dinge zugleich deutlich zu machen: Erstens unsere grundsätzliche Unterstützung für die Initiative zur Entwicklung einer verbindlichen „Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung“, und zweitens die Dringlichkeit, jetzt - noch vor einer abschließenden Abstimmung, die erst unter der neu gewählten Sitzungsleitung stattfinden sollte - in die inhaltliche Diskussion einzutreten.
Die Sowjetföderation Andro bringt hiermit formell folgende Änderungsvorschläge zur vorgelegten „Satzung über Verfahren und Beschlussfassung der Vollversammlung“ ein. Wir ersuchen Sie, diese Vorschläge in die laufende Debatte aufzunehmen und sie - in Übereinstimmung mit dem Verfahrensvotum dieses Plenums - der redaktionellen Arbeitsgruppe zur redaktionellen Konsolidierung zu überweisen. Die Sowjetföderation Andro behält sich vor, zu jedem Punkt ausführlicher zu referieren und Änderungswünsche zu diskutieren.
Die vorgeschlagenen Textänderungen lauten wie folgt:
zu § 2
(4) Die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung durch zugelassene Fernteilnahme gilt im Sinne der Satzung als anwesend.
zu § 3
(2) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Sekretariat oder mindestens zwanzig vom Hundert, mindestens aber drei, der Mitgliedsnationen dies verlangt.
(3) Das Sekretariat übermittelt den Mitgliedsnationen die Einladung sowie die vorläufige Tagesordnung für ordentliche Sitzungen mindestens am 7. Tag vor Beginn der Abstimmung, für außerordentliche Sitzungen mindestens am 7. Tage vor der Beschlussfassung weltöffentlich über die Nachrichtenagentur [Anm. d. Red. mn-nachrichten.de]. Die endgültige Tagesordnung ist spätestens mit Sitzungsbeginn zu versenden.
zu § 4
(2) Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich beim Sekretariat einzureichen.
(3) Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Sitzung gestellt werden; ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf von zwanzig vom Hundert, mindestens aber drei, der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedsnationen.
zu § 5
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsnationen anwesend sind.
zu § 6
(1) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Enthaltungen gelten nicht als gültig abgegebene Stimmen im Sinne von Absatz 1 und bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
(3) Zustimmungen, Ablehnungen und Enthaltungen sind im Abstimmungsergebnis getrennt auszuweisen.
zu § 9
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Über Streitfragen zur Auslegung dieser Satzung entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
Wir beantragen demnach formell:
Ich danke Ihnen.
Ich bitte darum das OffTopic zu verschieben, Marvin sabotiert hier eine aktive und wirkungsvolle Zusammenarbeit, in dem er immer wieder beginnt ein altes Thema in anderen Threads aufzuwärmen, ohne sinnvoll etwas zur Diskussion beizutragen.
... ein berechtigter Vertreter einer Nation ...
"... der berechtigte Vertreter der jeweiligen Nation ..." oder nicht? Oder habe ich es wieder nicht im Drehbuch gefunden?
Ich stelle fest, dass keine Einwände erhoben werden, somit betrachtet Andro dies als Zustimmung des Plenums und übergibt der Delegation Eulenthals hiermit die Sitzungsleitung vollumfänglich.
Aber mal was anderes, was ist das bitte für ein starkes Lied?
Ich habe da jetzt eine Nacht drüber geschlafen, eigentlich ist es nicht zu viel verlangt, dass der Staat der Austritt eine Urkunde schickt. Das erhöht auch aus meiner Sicht keine Hürde, dafür aber die Immersion auch für den Austretenden.
Lehnt sich zurück mit Popkorn.
Wie zensiere ich denn wen? So richtig nachhaltig scheint es ja nicht zu sein.
Und genau deswegen bereue ich den Austritt nicht, erneut versucht Andro, sich hier zum Sprecher aufzuspielen
Schlägt sicherheitshalber noch einmal "können", "sollen", "müssen" und "dürfen" in einem Nachschlagewerk nach.
Sprechen darf man doch noch oder willst du, Marvin, dir unliebe Meinungen zensieren? Du musst nicht antworten, ich kenne die Antwort.
Niemand sagt, dass das Dokument von der Nation kommen muss, es kann genauso gut von der Verwaltung der Konferenz stammen. Ein weiter so, darauf können wir uns wohl verständigen, sollte es nicht mehr geben.