Hier findet nach der Vereinbarung im Arbeitskreis die Beratung über dieAbstimmung und Wahl statt.*
Arbeitskreis über die Geschäftsordnung – Beratung über die Abstimmung und Wahl
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III
Anträge, Beschlussfassung
6. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung befugt. Er hat seinen Antrag dem Generalsekretär zu übermitteln und dort zur Behandlung aufzufordern. Weitere Mitglieder können sich dem Antrag durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat anschließen.
7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.
8. Der Generalsekretär eröffnet nach Einbringung eines Antrags die Beratung. Er hat den Antragsteller um eine mündliche Begründung des Antrages zu bitten. Jeder Delegierte (I) kann in einer freien Rede (IV) zum Antrag Stellung beziehen. Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedem Mitglied zu berücksichtigen.
9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die
a. den Ausschluss einer Nation oder
b. Beitritt einer Nation
zum Gegenstand hat nicht statt.
IV
Rede
10. Jeder Delegierte kann in freier Rede vor der Versammlung sprechen. Der Generalsekretär hat einem Delegierten das Wort zu erteilen, wenn er zum Beratungsgegenstand sprechen möchte. Er hat Erklärungen außerhalb des Beratungsgegenstandes zu gestatten, sobald die Beratung beendet ist und sich die Erklärung auf eigene oder internationale Themen bezieht.
11. Der Generalsekretär kann auch Gästen das Recht zur Rede gewähren, sofern er dies für angemessen hält.
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer 12 zu tadeln.
13. Der Generalsekretär kann einen Redner für einen missbilligenden oder die Würde der Versammlung schmälernden Ausdruck tadeln. Mäßigt sich der Redner nicht, so kann der Generalsekretär ihm das Wort entziehen.
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7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.
Ich würde hier keinen Antragsvorbehalt bezüglich der Versammlungsentscheidung über eine Abweisung vorsehen, sondern das im Gegenteil als Automatismus wirken lassen. Etwa so:
7. Der Generalsekretär legt einen Antrag der Versammlung, zur Beschlussfassung darüber, ob sie ihn beraten oder abweisen möchte, vor, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
8. [...] Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedes Mitglied zu berücksichtigen.
9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die
a. den Beitritt oder
b. den Ausschluss
einer Nation zum Gegenstand haben nicht statt, es sei denn eine Mitgliedsnation beantragt dies ausdrücklich.
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer
1213 zu tadeln.Nach Nr. 13 ist die Wortentziehung die höchste Ordnungsmaßnahme. Hier soll sie nun aber - mittels Beendigung der Rede - vor dem Tadel kommen. Wollen wir diese Sanktionsfolge so einführen?
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Im Übrigen möchte ich anmerken, dass die Tagesordnungspunkte wohl vertauscht worden sind. Ansonsten möchte ich noch anregen, zu prüfen, ob eine Erteilung des Rederechts an Vertreter der Organisationen nach Abschnitt III Punkte 1 und 2 der Charta sinnvoll erscheint.
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Prof. Dupont:
»Der Gedanke bei Nummer 7 war, dass eine Abweisung in der Regel begründet erfolgen soll und die Antragstellerin so die Möglichkeit hat sich selbst ein Bild über die Rechtmäßigkeit ihres Vorschlages zu machen und somit Abweisung zustimmt. So sollen auch unnötige Beratungen in der Versammlung – bei denen bereits Antragstellerin und Generalsekretariat zu einer Meinung gekommen sind – verhindert werden. Die Befassung der Versammlung soll gerade nur in Streitigkeiten vorkommen.
Zu Nummer 9 soll vor allem gesagt sein, dass eine Beratung vor allem dann nicht geboten sein kann, wenn dadurch eine Einflussnahme geschehen soll oder im Falle des Beitritts der formale Charakter der Anerkennung zu sehr politisch aufgeladen wird.
Der Tadel soll hier gemeinsam mit dem Entzug des Wortes einhergehen, da bereits zuvor der Verweis auf die Sache – der in vielen Rechtsordnungen auch als Sachruf bekannt ist – bereits eine Art des Tadels darstellt. Die Missbilligung der Anweisung soll nur ebenso gerügt wörtlich gerügt werden, weshalb das so formuliert wurde.«
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Der Gedanke bei Nummer 7 war, dass eine Abweisung in der Regel begründet erfolgen soll und die Antragstellerin so die Möglichkeit hat sich selbst ein Bild über die Rechtmäßigkeit ihres Vorschlages zu machen und somit Abweisung zustimmt. So sollen auch unnötige Beratungen in der Versammlung – bei denen bereits Antragstellerin und Generalsekretariat zu einer Meinung gekommen sind – verhindert werden. Die Befassung der Versammlung soll gerade nur in Streitigkeiten vorkommen.
Wenn Sie darauf beharren möchten...
wenn dadurch eine Einflussnahme geschehen soll
Der in sich ruhende Grund für irgendeine Diskussion - also auch jede Beratung in der Konferenz der Nationen - ist es doch, durch Diskurs von der eigenen Meinung zu überzeugen: also "Einfluss zu nehmen". Eine so grundsätzliche Ablehnung dieses Prinzips halte ich daher zumindest für unangebracht.
Der Tadel soll hier gemeinsam mit dem Entzug des Wortes einhergehen, da bereits zuvor der Verweis auf die Sache – der in vielen Rechtsordnungen auch als Sachruf bekannt ist – bereits eine Art des Tadels darstellt. Die Missbilligung der Anweisung soll nur ebenso gerügt wörtlich gerügt werden, weshalb das so formuliert wurde.
Dann sollte die Formulierung aber auch entsprechend klar sein. Vielleicht so:
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren; diese Aufforderung gilt als Tadel nach Nummer 13. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer
1213 zu tadeln.
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