»Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten der Konferenz der Nationen,
ich möchte den ersten Tagesordnungspunkt der Versammlung aufrufen. Die Verbundsrepublik Gurksitan hat einen Antrag eingereicht* und bittet um die Anerkennung der World Financial Organisation als eigenständige Einrichtung der Konferenz der Nationen nach Abschnitt III Ziffer 2 der Charta der Konferenz der Nationen.* Ihnen wurde eine Abschrift des Antrages im Vorfeld der Versammlung zugeleitet. Da die Versammlung noch nicht eine Satzung beschlossen hat, die ihren Beratungsverlauf bestimmt, schlage ich folgende Grundsätze vor:
I. Ein Antrag wird grundsätzlich beraten; jedem Vertragsstaat steht die freie Rede zu. Der Antragsteller hat das erste Wort zur Antragsbegründung.
II. Die Beratung ist beendet, wenn der Redebedarf der Vertragsstaaten erschöpft ist.
III. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
IV. Einem Vertragsstaat steht jederzeit das Wort zum Geschäftsgang zu.
Sollte zu diesen Grundsätzen kein Dissens bestehen, so würde ich die Aussprache eröffnen und dem Delegierten der Verbundesrepublik Gurkistan zur Antragsbegründung das Wort erteilen.«
Anhang – Antrag zur Anerkennung der World Financial Organisation*
Verbundsrepublik Gurkistan
Die Verbundsrepublik Gurkistan beantragt die Beratung und Anerkennung der World Financial Organisation (WFO) nach den Grundsätzen der Charta der Konferenz der Nationen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die Analyse und Überwachung der Wechselkurse sowie die technische Unterstützung der Zentralbanken und soll der Annäherung der Staaten auf dem Gebiet des Finanzmarktes dienen. Die übrige Begründung erfolgt mündlich vor der Versammlung der Staatengemeinschaft.