Testbänkle

    • Offizieller Beitrag

    Präambel

    Wir, die Völker der Konferenz der Nationen, sind fest entschlossen, den internationalen Austausch und das Wohl der gesamten Menschheit zu fördern und für diese Zwecke Duldsamkeit zu unseren Nachbarn zu üben sowie internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern.

    Somit beschließen unsere Regierungen, in der Stadt [...] in [...] mit ihren Vertretern die internationale Organisation "Konferenz der Nationen" zu gründen.

    Kapitel I: Ziele und Grundsätze

    Artikel 1: Ziele

    1. Die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.
    2. Die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker.
    3. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und humanitären Bereichen.
    4. Die Unterstützung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

    Artikel 2: Grundsätze

    1. Die Konferenz der Nationen beruht auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
    2. Alle Mitglieder verpflichten sich, ihre internationalen Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen.
    3. Die Konferenz der Nationen soll keine Maßnahmen ergreifen, die in die inneren Angelegenheiten eines Mitgliedstaates eingreifen.

    Kapitel II: Hauptorgane

    Artikel 3: Die Versammlung

    1. Die Versammlung ist das Hauptorgan der Konferenz der Nationen und besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
    2. Jede Nation hat eine Stimme.
    3. Die Versammlung tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um wichtige Fragen der internationalen Zusammenarbeit zu beraten und zu beschließen.
    4. Beschlüsse der Versammlung werden mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst.

    Artikel 4: Das Generalsekretariat

    1. Das Generalsekretariat ist das administrative Hauptorgan der Konferenz der Nationen.
    2. Es wird von einem Generalsekretär geleitet, der von der Versammlung auf fünf Jahre gewählt wird und für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung verantwortlich ist.
    3. Das Generalsekretariat unterhält die notwendige Infrastruktur, um die Arbeit der Konferenz der Nationen effizient und effektiv zu unterstützen.
    • Offizieller Beitrag

    Kapitel III: Nebenorganisationen

    Artikel 5: Interpol

    1. Interpol ist die kriminalpolizeiliche Organisation der Konferenz der Nationen.
    2. Ihre Hauptaufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften der Mitgliedstaaten im Kampf gegen internationale Kriminalität.

    Artikel 6: Internationaler Gerichtshof

    1. Der Internationale Gerichtshof ist das Rechtsorgan der Konferenz der Nationen.
    2. Er entscheidet über Streitigkeiten zwischen Staaten und gibt Gutachten zu rechtlichen Fragen ab, die ihm von der Versammlung oder dem Generalsekretariat vorgelegt werden.

    Artikel 7: Weitere Organisationen

    1. Weitere Organisationen können unter der Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen gebildet werden, um spezifische Aufgaben zu erfüllen.
    2. Mitgliedstaaten können sich nach eigenem Ermessen diesen Organisationen anschließen oder fernbleiben.

    Kapitel IV: Schlussbestimmungen

    Artikel 8: Inkrafttreten

    1. Diese Charta tritt in Kraft, sobald sie von einer Zweidrittelmehrheit der Gründungsmitglieder ratifiziert wurde.
    2. Änderungen dieser Charta bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten der Versammlung.

    Artikel 9: Beitritt neuer Mitglieder

    1. Jeder friedliebende Staat kann Mitglied der Konferenz der Nationen werden, sofern er die in dieser Charta festgelegten Verpflichtungen übernimmt.
    2. Der Beitritt erfolgt durch Beschluss der Versammlung.

    Artikel 10: Austritt

    1. Ein Mitgliedstaat kann durch eine schriftliche Mitteilung an das Generalsekretariat aus der Konferenz der Nationen austreten.
    2. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung wirksam.
  • Präambel


    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln

    In Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    Im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Mandat der Konferenz der Nationen


    Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessenen Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Verfasstheit der Konferenz der Nationen


    Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in . . . Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Chara durch die legislativen Organe der beitretenden Nation so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird. Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.

    Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.

    Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen


    Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.


    Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

  • Versuch einer Gliederung - inoffiziell, offiziell ist der Text im Abschnitt davor:

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    Präambel


    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln

    In Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    Im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten

    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Art. 1 - Mandat der Konferenz der Nationen


    (1) Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.

    (2) Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessenen Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Art. 2 - Verfasstheit der Konferenz der Nationen


    (1) Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in . . .

    (2) Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta.

    (3) Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Chara durch die legislativen Organe der beitretenden Nation so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.

    (4) Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.

    (5) Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.

    (6) Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Art. 3 - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen


    (1)Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.

    (2) Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

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