Beiträge von Konferenz der Nationen

    Ausarbeitung des Rechtsdienstes des Sekretariats der Konferenz der Nationen

    Auslegung von Abschnitt II Ziffer 2 der Charta der Konferenz der Nationen – Mehrheitsbegriff bei der Anerkennung der Souveränität und Anwendungsfehler bei der Beratung vom 31. März 2025

    Bearbeitet am 28. April 2025

    Ausgearbeitet von: Natalia Jorvik


    I. Auftrag

    Der Rechtsdienst des Generalsekretariats wurde von Julius von Auburg (Fürstentum Eulenthal) beauftragt zu Prüfen wie der Begriff der Mehrheit im Rahmen des Abschnitts II Ziffer 2 der Charat der Konferenz der Nationen zu verstehen ist und welche nötige Mehrheit erreicht werden muss, damit die Vollversammlung die Souveränität einer ersuchenden Nation anerkennt. Konkret stellte die Delegation des Fürstentum Eulenthal folgende Fragen:

    1. Wie ist die Bestimmung der Charta [der Konferenz der Nationen], dass eine Nation zum Beitritt von den »in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt« werden muss im Bezug auf die entsprechenden Aufnahmeverfahren grundsätzlich, ohne Berücksichtigung aktueller Auslegepraxis und rein am Vertragstext orientiert, nach Ansicht des Rechtsdienstes zu verstehen?

    2. Nach Ansicht der Delegation des Fürstentums Eulenthal heißt »mehrheitlich von der Konferenz versammelten Nationen«, dass es eine Mehrheit unter den Mitgliedern der Konferenz geben muss, nicht unter den an der Beschlussfassung teilnehmenden. Entspricht dies der Auffassung des Rechtsdienstes und/oder des Sekretariats? Wenn nicht, wie begründet sich diese Abweichung vom Vertragstext?

    3. Wie lautet in diesem Kontext die Einschätzung des Rechtsdienstes zum Vergehen der Generalsekretärin in vorgenannter Beschlussfassung und welche Auswirkungen ergeben sich auf die ordnungsgemäße Feststellung des Beschlussergebnisses?


    II. Sachverhalt

    Am 31. März 2025 fand in der Vollversammlung der Konferenz der Nationen eine Abstimmung über die Anerkennung der Souveränität des Imperiums Ladinorums statt. Die amtierende Generalsekretärin Dr. Juliette Duret stellte nach Abschluss der Abstimmung folgendes fest:

    »Von den siebzehn Mitgliedsnationen gaben zehn Nationen ihre Stimmen ab, sieben Nationen verzichteten auf eine Stimmabgabe. Von den abgegebenen Stimmen entfielen vier auf die Anerkennung der Souveränität des Imperiums Ladinorum, drei Stimmen wurden gegen die Anerkennung abgegeben, drei Delegationen enthielten sich.«

    Die Generalsekretärin verkündete daraufhin, die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen sei erforderlich gewesen und mangels dieser sei die Anerkennung und damit die Aufnahme des Imperiums Ladinorum abgelehnt.

    Die Delegation Eulenthals bezweifelt die korrekte Auslegung des Mehrheitsbegriffes durch die Generalsekretärin. Eulenthal vertritt die Ansicht, dass sich die erforderliche Mehrheit auf die Gesamtheit der Mitgliedsnationen und nicht nur den im Sitzungssaal anwesenden beziehen müsse.


    III. Mehrheitsbegriff der Charta in Abschnitt II Ziffer 2 (Frage 1)

    »Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.«

    ⎯⎯ Abschnitt II Ziffer 2 der Charta

    Die Delegation Eulenthal wünscht eine Auslegung des Mehrheitsbegriffs am Vertragstext. Nach Ansicht des Rechtsdienstes ist jede der vier gängigen Auslegungmethoden (Wortlaut, Systematik, Historik, Telos) eine am Vertragstext orientierte Auslegung. Der Rechtsdienst geht jedoch davon aus, dass die Delegation Eulenthal eine besonders nahe am Wortsinn gelegte Auslegung wünscht weshalb auf die historische Auslegung im nachfolgenden Verzichtet wird.

    Im Zentrum steht die Formulierung »mehrheitlich von den in der Konferenz versammelten Nationen«.


    1. Begriff der versammelten Mitglieder

    Der Begriff »versammelte Nationen« wird in der Charta mehrfach verwendet. Unter anderem auch bei der Regelung des Austritts und des Ausschlusses von Mitgliedern (vgl. Abschnitt II Ziffer 3 Satz 2). Der Begriff lässt nach Ansicht des Rechtsdienstes insbesondere drei Interpretationen zu. Zum einen der Bezug auf die Gesamtheit aller Mitglieder, der Bezug zu den Mitgliedern die an der Abstimmung teilgenommen haben und zum anderen der Bezug zu den Mitgliedern die in anwesend sind, auch wenn sie nicht an der Abstimmung teilnahmen (z. B. durch nichtabgegebene Stimmenthaltung).

    Grundsätzlich meint Versammeln das sich an einem Ort treffen von einer größeren Anzahl von Personen.* Dies setzt zumindest eine reale oder seit neustem auch digitale* Anwesenheit voraus, die den Mitgliedern die Kenntnisnahme des Geschehensablaufes und Mitwirkung am Geschehen ermöglicht. Eine Auslegung, die lediglich am Wortsinn haftet lässt die Interpretation, dass alle Mitglieder erfasst sein, nicht zu, sondern bezieht sich explizit auf die am Ort der Vollversammlung versammelten Mitglieder. Der Begriff der »versammelten Nationen« wird in der Charta jedoch mehrfach verwendet und kann in den verschiedenen Passagen unterschiedliches bedeuten. Die Charta unterscheidet nicht streng zwischen anwesenden, abstimmenden und gesamten Mitgleidsnationen und lässt insbesondere durch die Verwendung der Formulierung »[...] geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründet mit ihr die Konferenz der Nationen« die Interpretation nach dem Wortsinn plausibel erscheinen. Das Adverb hier betont die örtliche Gebundenheit der Nationen und betont den gemeinsamen Willensakt. Sinn und Zweck der Konferenz der Nationen ist – wie sie sich auch aus der Präambel und dem Mandat (Abschnitt I) ergeben – die Wahrung und eines weltumspannenden kulturellen Erbes und der Aufbau einer gemeinsamen internationalen Gemeinschaft der Nationen. Der Verzicht auf ein förmliches Aufnahmeverfahren, in denen der Wille der einzelnen Mitgliedsnationen ausschlaggebend ist, sondern in welchem bloß die sachliche Souveränität (zum Begriff der Souveränität auch: von Rosenschwenk, Prof. Abdulian) maßgeblich für den Beitritt ist. Der Beschluss der Konferenz der Nationen durch die Vollversammlung soll damit selbst kein eigener politischer Willensakt sein, sondern eine dem Verfahren geschuldete aufgeladene jedoch bloß auf die Souveränität einer Nation ankommende Abstimmung darstellen. Es erscheint auch hier nicht sachgerecht eine vom Wortsinn erweiterte Adelung der Mehrheitsfähigkeit anzunehmen. Nach Auffassung des Rechtsdienst ergibt das Gesamtbild der am Vertragstext angelehnten Auslegungen, dass es sich bei dem Begriff der versammelten Mitglieder nicht um die Gesamtheit aller Mitglieder handelt beziehungsweise handeln kann und dass eine solche Annahme zumindest durch Heranziehung der oben genannten Auslegungsmethoden abwegig erscheint.


    2. Begriff der Mehrheit der Mitglieder

    Die Formulierung lässt insbesondere Offen, was unter der »Mehrheit der [...] Mitglieder« zu verstehen ist. Damit ist zumindest zu verstehen, dass auf die eine Option mehr Stimmen zu entfallen haben als auf die übrigen. Streitig ist, vor allem, ob auf eine Option mehr Stimmen entfallen müssen als auf jeweils alle anderen (Relative Mehrheit) oder als auf alle anderen insgesamt (Absolute/Einfache Mehrheit). Ebenso fragt sich, ob Stimmenthaltungen berücksichtigt werden müssen.

    Die Generalsekretärin Dr. Juliette Duret erklärte am 31. März 2025 das damit zumindest die absolute Mehrheit der Stimmen zu verstehen ist.* Grundsätzlich geht man davon aus, dass unter den meisten Stimmen eine Relative, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Einfache und der Mehrheit der Mitglieder eine absolute Mehrheit zu verstehen ist. In den Vereinigten Staaten von Astor ist für die Beschlussfassung im Kongress die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich (vgl. Article III Seciton 2 Claus 4 der US-Verfassung), wobei es übliche Praxis ist, dass Enthaltungen (Presents) nicht berücksichtigt werden (vgl. H.R. 2025-010). Das Kaiserreich Dreibürger bestimmte sogar klar in ihrer Verfassung, dass nur die Mehrheit der gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen im Bundesrat (vgl. Artikel 22 Absatz 2 der Reichsverfassung) und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Reichstag (vgl. Artikel 34 Absatz 1 der Reichsverfassung) einen Beschluss fällen kann. Einen eigenen – sich stark von der internationalen Norm abweichenden – Weg hat sich die Verfassung des Königreichs Lagow (die Konstytucja) gesucht. Dort wird die Mehrheit explizit mit 176 an manchen Stellen beziffert (vgl. Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung) und an anderen Stellen schwammig offen gelassen »2/3-Mehrheit«. Diese Vorgaben werden überwiegenden von der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer konkretisiert. Dort wird von Mehrheit der abgegebenen Stimmen gesprochen. Es lässt sich also festhalten, dass überwiegend die Verfassungen (und wenn nötig Geschäftsordnungen oder die allgemeine parlamentarische Praxis) das Mehrheitserfordernis formt.

    Für die Konferenz der Nationen besteht wegen fehlender Praxis und auch fehlender Geschäftsordnung nur die Charta der Konferenz der Nationen als Bezugspunkt. Die Charta der Konferenz der Nationen spricht von einem mehrheitlichen Beschluss der versammelten Nationen. Dabei ist die Bezugsgröße versammelte Nationen, das wie oben bereits erwähnt die anwesenden Mitglieder meint. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist der Schluss, dass es sich hierbei um eine absolute oder einfache Mehrheit handelt insoweit nicht falsch, als dass die nötige Mehrheit der absoluten oder einfachen Mehrheit sich um den Betrag der abwesenden Delegationen reduziert. Auch ist aus der Formulierung der Charta auch herauszulesen, dass der Bezug nicht die Stimmen als solche, sondern die versammelten Mitgliedsnationen sind.

    Die Berücksichtigung von Stimmenthaltungen ist grundsätzlich unterschiedlich und richtet sich oft nach der parlamentarischen Praxis. Oft finden sich jedoch in den Geschäftsordnungen oder Verfassungen von einigen Nationen klare Formulierungen, ob Enthaltungen als stimmen berücksichtigt werden. Da die Charta der Konferenz der Nationen zudem die Stimmenthaltung durch tatsächliche Enthaltung der Stimme trotz der Anwesenheit einer Mitgliedsnation zulässt, ergibt sich auch kein politischer oder praktischer Grund weshalb die Enthaltung nicht als gültige Stimme gezählt werden sollte. Dies entspricht auch dem allgemeinen Charakter einer Stimmenthaltung, welche nicht nru Neutralität, sondern auch informelle Unterstützung (oder Ablehung) oder auch Ablehnung aller wählbaren Alternativen (bei verschiedenen Wahloptionen) bedeuten kann. Enthaltung wird auch oft als Protestform gewählt. Ebenso scheint es rechtfertigungsbedürftiger eine Stimmoption pauschal unberücksichtigt zu lassen, als sie berücksichtigt zu lassen, wenn keine ausdrückliche Nominierung stattfand. Daher ist anzunehmen, dass auch Enthaltungen als gültige Stimmen zu berücksichtigen sind.


    3. Ergebnis

    Mit dem Begriff der »Mehrheit der versammelten Mitgliedsnationen« meint die Charta der Konferenz der Nationen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Berücksichtigung der nichtabgegebenen aber versammelten Mitglieder. Die Feststellung des Ergebnis ist insofern unrichtig gewesen, dass von einer falschen notwendigen Mehrheit ausgegangen ist. Im Ergebnis ändert sich das Ergebnis jedoch nicht. Der Rechtsdienst entspricht damit nur partiell der Ansicht der Generalsekretärin Dr. Juliette Duret und teilt nicht die Einschätzungen der Delegation Eulenthals.


    IV. Auslegungsergebnis der Delegation Eulenthals (Frage 2)

    Der Rechtsdienst des Sekretariats der Konferenz der Nationen teilt nicht die Einschätzung der Delegation Eulenthals, dass aus der Charta der Konferenz der Nationen herauszulesen sei, dass mit versammelten Nationen die tatsächlichen Mitglieder gemeint sind. Vielmehr ist zu erkennen, dass es sich um die tatsächlich anwesenden Mitglieder handelt. Diese Einschätzung stützt der Rechtsdienst auf sein Auslegungsergebnis bei Ziffer III.


    V. Bewertung des Vorgehens der Generalsekretärin Dr. Juliette Duret (Frage 3)

    1. Vorgehensweise bei der Abstimmung am 31. März 2025

    Nach den vorliegenden Angaben hat die Generalsekretärin Dr. Juliette Duret die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen als Maßstab genommen, wobei Enthaltungen als gültige Stimmen mitgezählt wurden. Sie stellte auf zehn abgegebene Stimmen ab und berücksichtigte nicht die sieben Nationen, die auf eine Stimmabgabe verzichteten. Es ist dem Rechtsdienst zur Zeit nicht möglich festzustellen, ob bewusst auf die Stimmabgabe verzichtet wurde oder ob die Mitglieder abwesend gewesen seien.


    2. Rechtswidrigkeit der Feststellung

    Da nach Auslegung der Formulierung der Charta der Konferenz der Nationen die Mehrheit der anwesenden (versammelten) Mitgliedsnationen erforderlich war – und nicht bloß der abstimmenden – hätte die Schwelle der nötigen Mehrheit auf die Summe aller Mitgliedsnationen bezogen werden müssen. Die Mehrheit wäre, wenn auf eine Option die Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt hätte. Nachfolgend lässt sich nicht mehr Feststellen, welche Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Diese wäre jedoch im Zweifel zumindest höher als die angegebenen sechs notwendigen Stimmen. Da lediglich nur vier Nationen zustimmten wurde die erforderliche Mehrheit mehr als nur nicht erreicht.


    3. Auswirkungen auf das Beschlussergebnis

    Ungeachtet der falschen Feststellung der notwendigen Stimmen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bleibt das Abstimmungsergebnis als solches jedoch weiterhin – auch nach Korrektor der erforderlichen Mehrheit zutreffend. Der Antrag auf Anerkennung der Souveränität des Imperiums Ladinorum und dessen Beitritt zur Konferenz der Nationen ist daher abgelehnt worden. Das Ergebnis ist sowohl bei der Lesart der Charta durch die Generalsekretärin, durch die Delegation Eulenthal als auch durch den Rechtsdienst das Selbe.


    VI. Zusammenfassung

    Nach Abschnitt II Ziffer 2 der Charta der Konferenz der Nationen ist die Souveränität einer Nation dann durch die Vollversammlung festgestellt, wenn die Mehrheit der versammelten Mitglieder dem zugestimmt hat (absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder).

    Die Form des Wiedereintritts ist nicht bestimmt. Da sich die Art und Weise der Ratifizierung nach den Bestimmungen der Nation richtet hat diese auch das Wahlrecht welche verfassungsmäßigen (Wieder)beitritt sie wählen möchte. Grundsätzlich ist eine Ratifizierung nur durch das legislative Organ vorgeschrieben. Sollte das Sha'nat Futuna noch nicht ihre Verbindlichkeiten nach Abschnitt II Ziffer 3 beendet haben genüge bereits die einfache Erklärung vom Rücktritt zurückzutreten.

    Kommission zur Prüfung und Kodifizierung

    grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften

    der Konferenz der Nationen


    Posteingang

    Büro des Sekretariats der Konferenz der Nationen

    Referat Völkerrechtskommission

    Sternerstraße 7

    C06 Eulenfurt

    Fürstentum Eulenthal

    Kommission zur Prüfung und Kodifizierung

    grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften

    der Konferenz der Nationen



    Auftrag der Völkerrechtskommission

    Beschluss der Versammlung der Konferenz der Nationen vom 9. Dezember 2024*

    Die Republik Bergen beantragt die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften. Jeder Vertragsstaat kann mindestens eine Delegation aus höchstens drei Mitgliedern in die Kommission entsenden. Die Mitglieder müssen fachlich für die Mitwirkung geeignet sein. Die Kommission ist an das nachstehende Statut gebunden.



    Statut der Völkerrechtskommission

    Beschluss der Versammlung der Konferenz der Nationen vom 9. Dezember 2024*


    Statut über die Arbeitsweise der Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften


    I. Mitglieder

    1. Jeder Vertragsstaat der Konferenz der Nationen kann bis zu drei Mitglieder in die Kommission entsenden und zu jeder Zeit ihre Abberufung verlangen.

    2. Die entsandten Mitglieder haben fachlich für die Mitwirkung geeignet zu sein.

    3. Die Entsendestaaten können festlegen sich nur an Teilen des Auftrages (II) beteiligen zu wollen.


    II. Auftrag

    1. Die Kommission hat die Einführung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften zu prüfen und der Vollversammlung der Konferenz der Nationen über ihren Geschäftsgang auf Verlangen zu unterrichten und die Ergebnisse ihr mitzuteilen.

    2. Die Kommission ist mit der Erarbeitung folgender Vorschriften beauftragt:

    a. Die Kodifizierung allgemeiner Verhaltens- und Arbeitsweisen der Vollversammlung und des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen in einer gemeinsamen oder in einzelnen Geschäftsordnungen (Innenrecht);

    b. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeiten insbesondere zur Verhinderung der Staatenlosigkeit und der Regelung der Mehrstaatlichkeit (Staatsangehörigkeitsrecht);

    c. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über die Arbeits- und Verfahrensweise einer internationalen Schiedsstelle zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und des Völkervertragsrechts unter Völkerrechtsubjekten (Schieds-gerichtsbarkeit);

    d. Die Kodifizierung allgemeiner Vorschriften über das Recht der Verträge zwischen verschiedenen Völkerrechtssubjekten (Vertragsrecht);

    e. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über Völkerrechtsverbrechen (Völkerstrafrecht).

    3. Die Kommission kann weitere Rechtsgebiete für ihre Beratungen erschließen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages dienlich ist.


    III. Arbeitsweise

    1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Der Rechtsdienst des Generalsekretariats unterstützt fachlich die Aufgaben der Mitglieder.

    2. Die Kommission beschließt Anträge mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Teilnehmerstaat hat ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    3. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht sich durch Reden und Anträge an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.


    IV. Abschlussbericht

    Hat die Kommission ein Gebiet nach II erschloßen und kodifiziert, so legt die Kommission der Vollversammlung zur Beratung ihr Ergebnis vor. Handelt es sich um Recht, dass der Regelung der Angelegenheiten der Konferenz der Nationen dient, so stimmt die Vollversammlung über die Annahme der Regelungen ab. Handelt es sich um das Recht zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten, dass nicht vom Mandat der Konferenz der Nationen gedeckt ist, so stimmt die Vollversammlung über eine Stellungnahme ab und stellt den Beitritt zum Vertrag den Mitgliedsstaaten in Aussicht.

    Kommission zur Prüfung und Kodifizierung
    grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften

    der Konferenz der Nationen


    Posteingang

    Büro des Sekretariats der Konferenz der Nationen

    Referat Völkerrechtskommission

    Sternerstraße 7

    C06 Eulenfurt

    Fürstentum Eulenthal


    Mitglieder

    Vorsitzende: Generalsekretärin Dr. Juliette Duret

    Fürstentum Eulenthal1 | Prof. Abdulian von Rosenschwenk*

    Republik Bergen2 | Dr. Hendrik Sandberger, Prof. Claire Dupont*, Lukas Landerberg*

    Antrag über die Einsetzung einer Völkerrechtskommission*

    vom 30. September 2024


    Die Republik Bergen beantragt die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften. Jeder Vertragsstaat kann mindestens eine Delegation aus höchstens drei Mitgliedern in die Kommission entsenden. Die Mitglieder müssen fachlich für die Mitwirkung geeignet sein. Die Kommission ist an das nachstehende Statut gebunden.


    Anhang - Statut über die Arbeitsweise der Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften


    I. Mitglieder

    1. Jeder Vertragsstaat der Konferenz der Nationen kann bis zu drei Mitglieder in die Kommission entsenden und zu jeder Zeit ihre Abberufung verlangen.

    2. Die entsandten Mitglieder haben fachlich für die Mitwirkung geeignet zu sein.

    3. Die Entsendestaaten können festlegen sich nur an Teilen des Auftrages (II) beteiligen zu wollen.


    II. Auftrag

    1. Die Kommission hat die Einführung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften zu prüfen und der Vollversammlung der Konferenz der Nationen über ihren Geschäftsgang auf Verlangen zu unterrichten und die Ergebnisse ihr mitzuteilen.

    2. Die Kommission ist mit der Erarbeitung folgender Vorschriften beauftragt:

    a. Die Kodifizierung allgemeiner Verhaltens- und Arbeitsweisen der Vollversammlung und des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen in einer gemeinsamen oder in einzelnen Geschäftsordnungen (Innenrecht);

    b. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeiten insbesondere zur Verhinderung der Staatenlosigkeit und der Regelung der Mehrstaatlichkeit (Staatsangehörigkeitsrecht);

    c. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über die Arbeits- und Verfahrensweise einer internationalen Schiedsstelle zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und des Völkervertragsrechts unter Völkerrechtsubjekten (Schieds-gerichtsbarkeit);

    d. Die Kodifizierung allgemeiner Vorschriften über das Recht der Verträge zwischen verschiedenen Völkerrechtssubjekten (Vertragsrecht);

    e. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über Völkerrechtsverbrechen (Völkerstrafrecht).

    3. Die Kommission kann weitere Rechtsgebiete für ihre Beratungen erschließen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages dienlich ist.


    III. Arbeitsweise

    1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Der Rechtsdienst des Generalsekretariats unterstützt fachlich die Aufgaben der Mitglieder.

    2. Die Kommission beschließt Anträge mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Teilnehmerstaat hat ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    3. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht sich durch Reden und Anträge an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.


    IV. Abschlussbericht

    Hat die Kommission ein Gebiet nach II erschloßen und kodifiziert, so legt die Kommission der Vollversammlung zur Beratung ihr Ergebnis vor. Handelt es sich um Recht, dass der Regelung der Angelegenheiten der Konferenz der Nationen dient, so stimmt die Vollversammlung über die Annahme der Regelungen ab. Handelt es sich um das Recht zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten, dass nicht vom Mandat der Konferenz der Nationen gedeckt ist, so stimmt die Vollversammlung über eine Stellungnahme ab und stellt den Beitritt zum Vertrag den Mitgliedsstaaten in Aussicht.



    *Der Antrag wurde zunächst in der Landessprache der Republik Bergen veröffentlicht. Im Anschluss übersetzte der Dolmetscher-Dienst den Antrag in die Landessprache der übrigen Mitgliedsstaaten.


    MitgliedsstaatAbstimmungsverhalten
    (Hauptantrag)
    Abstimmungsverhalten1
    (Änderungsantrag Lagow)
    Mitglied (Beitritt)*
    Fürstentum KaschutistanDafürDagegen
    Fürstentum EulentalEnthaltungEnthaltung
    Sha 'nat Futuna DafürDagegen
    Vereinigte Nordhanarische KaiserreichDagegen
    Regno di Gran Novara
    Foorbundsrepublik Gurkistan EnthaltungDagegen
    Königreich LagowEnthaltungDafür
    Demokratische Volksrepublik Hsinhai DafürEnthaltung
    República de Soleado
    Republik Bergen DafürDagegen
    Óc EoDafür
    Républyique de NoraundieEnthaltungEnthaltung
    Freie Hansestadt WiedemüdeDafürEnthaltung
    Neue Androische SovietföderationEnthaltungDagegen





    *Nach Abschnitt III Ziffer 1 der Charta der Konferenz der Nationen ist nur der Mitgliedsstaat Mitglied einer Organisation, die ihr freiwillig beigetreten ist und anerkannte. Der Beitritt ist dem Generalsekretariat der Konferenz der Nationen zu notifizieren.

    Ausarbeitung des Rechtsdienstes des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen

    Zuständigkeit der Vollversammlung in internationalen Angelegenheiten außerhalb der direkten Kontrolle der Mitgliedsstaaten und das Rederecht für Nichtmitglieder
    Bearbeitet am 29. Dezember 2024


    I. Auftrag

    Der Rechtsdienst des Generalsekretariats wurde von der Generalsekretärin Juliette Duret beauftragt zu Prüfen, ob die Vollversammlung der Konferenz der Nationen nach den Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Konferenz der Nationen befugt ist, sich mit internationalen Angelegenheiten zu befassen, die nicht unmittelbar der Kontrolle der Mitgliedsstaaten unterliegen, jedoch innerhalb des Mandats der Konferenz der Nation liegen. Zudem soll untersucht werden, ob es zulässig ist, Nichtmitgliedern in ordentlichen Debatten ein Rederecht zu gewähren. Abschließend ist zu prüfen, ob eine internationale Mission im Einklang mit der Charta der Konferenz der Nationen steht.


    II. Rechtliche Grundlagen

    Grundlage der Erwägungen ist die Charta der Konferenz der Nationen. Hier wird in Abschnitt I festgelegt, dass die Bewahrung von Kultur und Überlieferungen das gemeinsame Erbe der Menschheit bildet. Neben dem Schutz des gemeinsamen Erbes, soll auch die Wahrung von Frieden und Recht zur Erfüllung des Mandats der Konferenz der Nationen dienen. Das Mandat bildet die Grundlage und die grundlegende Ermächtigung für das Tätigwerden der Konferenz der Nationen. Neben dem Mandat beschreibt Abschnitt III die Verbindlichkeiten, die aus dem Mandat hervorgehen. Hier wird die Eigenständigkeit, Souveränität und das Selbstbestimmungsrecht der Nationen stark betont und bestimmt, dass eine Nation nur dann Verbindlichkeiten durch das Mandat begründet, wenn diese von der Vollversammlung gebilligt werden und die Nation dieser freiwillig beitritt.


    III. Befassung der Vollversammlung mit internationalen Angelegenheiten außerhalb der Kontrolle der Mitglieder

    Die Charta der Konferenz der Nationen bestimmt, dass das Mandat die Bewahrung des gemeinsamen kulturellen Erbes und der Wahrung von Frieden und Recht umfasst (siehe oben). Das Mandat wird in der Charta als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden, bei der jede Nation und jede Volkswirtschaft sich beteiligen kann und nach besten Wissen und Gewissen auch beteiligen sollte. Da die Charta von einem Mandat für die Menschheit spricht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Mandat alleine künstlich dadurch verkleinert werden sollte, dass es um die Belange der Menschen und Werte innerhalb der Mitgliedsstaaten geht. Die Befassung der Vollversammlung mit Angelegenheiten – die einen internationalen Wert haben – ist alleine deshalb gerechtfertigt, weil diese zur Erfüllung des Mandats notwendig sind.


    Der Antrag der Sowjetrepublik Andro* bittet die Vollversammlung sich mit den ungeklärten Todesfällen in der Volksrepublik Molillo zu befassen und ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich zulässig sein kann. Die aufgeführten mutmaßlichen Ursachen – die Umwelt- und Gesundheitsprobleme und die potenzielle Debastailisierung der Region – berühren Aspekte der internationalen Sicherheit und könnten das kulturelle Erbe der Menschheit nicht unempflichtlich gefährden. Ebenso seien die mutmaßlichen Ursachen nicht völlig unwahrscheinlich und befinden sich im Bereich des wahrscheinlich Möglichen. Die Erörterung, ob die mögliche Ursachen tatsächlich die Ursachen sind ist Sache der Vollversammlung, die einen Antrag sehrwohl für sich selbst als unzulässig wegen fehlender Zuständigkeit zurückweisen kann. Grundsätzlich ist der Antragsgegenstand jedoch vom Mandat gedeckt.


    IV. Rederecht für Nichtmitglieder in der Vollversammlung

    Die Charta der Konferenz der Nationen trifft grundsätzlich keine ausdrücklichen Regelungen über das Innenverhältnis der Organe und ihre Arbeitsabläufe. Abschnitt II gibt jedoch der Konferenz das Recht – und gewissermaßen die Pflicht – ihre Verfahren und Arbeitsabläufe selbst zu regeln. Dieses Selbstorganisationsrecht ermöglicht es auch in der Geschäftsordnung das Rederecht selbstständig zu regeln.


    Der Antrag der Volksrepublik Molillo das Rederecht in der Volksversammlung zu gewähren ist daher grundsätzlich zulässig. Da keine Geschäftsordnung besteht hat über Fragen der Verfahren und Arbeitsabläufe im Konsensverfahren die Sitzungsleitung zu bestimmen.


    V. Durchführung einer internationalen Mission

    Die Einrichtung internationaler Missionen ist von der Charta der Konferenz der Nationen nicht explizit vorgesehen, jedoch ich nicht ausgeschlossen. Abschnitt II erlaubt die Schaffung von Organen und Unterorganisationen zur Umsetzung des Mandats (Abschnitt I). Eine internationale Mission kann daher als ein solches Organ ausgestaltet werden, sofern sie das Mandat zumindest fördert.


    VI. Zusammenfassung

    Die Vollversammlung der Konferenz der Nationen ist nach der ihrer Charta befugt, sich mit internationalen Angelegenheiten zu befassen, die auch außerhalb der direkten Kontrolle der Mitgliedsstaaten liegen, sofern diese das Mandat der Konferenz fördert. Ebenso besteht ein Selbstorganisationsrecht was die Einräumung eines Rederechts für Nichtmitglieder ermöglicht. Der Antrag Andros ist im Einklang mit der Charta und kann von der Vollversammlung behandelt werden.

    Rechtsdienst

    des Sekretariats der Konferenz der Nationen


    Posteingang

    Büro des Sekretariats der Konferenz der Nationen

    Sternerstraße 7

    C06 Eulenfurt

    Fürstentum Eulenstein



    Leiterin des Rechtsdienstes des Sekretariats

    Aisha Mandeba


    Sektion I

    Referentin für das Zentralbüro

    Meilin Zhou


    Sektion II

    Referent für das Büro für unabhängige Rechtsberatung

    Takumi Endo


    Sektion III

    Referentin für Allgemeine Rechtsfragen

    Elisa Grenvé


    Sektion IV

    Referent für See-, Naturschutz- und Handelsrecht

    Tarek Mussen


    Sektion V

    Referentin für die Charta der Konferenz der Nationen

    Natalia Jorvik


    Sektion VI

    Referentin für die Entwicklung des internationalen Rechts

    Isolde Karsten


    Sektion VII

    Referent für das Vertragsrecht

    Kwame Diatta


    Sektion VIII

    Referent für Grundsatzfragen

    Bruno Salvek

    Antrag zur Anerkennung der World Financial Organisation*

    vom 30. September 2024


    Die Verbundsrepublik Gurkistan beantragt die Beratung und Anerkennung der World Financial Organisation (WFO) nach den Grundsätzen der Charta der Konferenz der Nationen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die Analyse und Überwachung der Wechselkurse sowie die technische Unterstützung der Zentralbanken und soll der Annäherung der Staaten auf dem Gebiet des Finanzmarktes dienen. Die übrige Begründung erfolgt mündlich vor der Versammlung der Staatengemeinschaft.


    *Der Antrag wurde zunächst in der Landessprache der Verbundsrepublik Gurkistan veröffentlicht. Im Anschluss übersetzte der Dolmetscher-Dienst den Antrag in die Landessprache der übrigen Mitgliedsstaaten.


    MitgliedsstaatAbstimmungsverhaltenMitglied (Beitritt)*
    Fürstentum KaschutistanDafür-
    Fürstentum EulentalEnthaltung-
    Sha 'nat FutunaDafür-
    Vereinigte Nordhanarische KaiserreichDafür-
    Regno di Gran NovaraEnthaltung-
    Foorbundsrepublik GurkistanDafür-
    Königreich LagowDafür-
    Demokratische Volksrepublik HsinhaiDagegen-
    República de Soleado--
    Republik BergenDafür-
    Óc Eo--
    Républyique de NoraundieDafür-
    Freie Hansestadt WiedemüdeDafür-


    *Nach Abschnitt III Ziffer 1 der Charta der Konferenz der Nationen ist nur der Mitgliedsstaat Mitglied einer Organisation, die ihr freiwillig beigetreten ist und anerkannte. Der Beitritt ist dem Generalsekretariat der Konferenz der Nationen zu notifizieren.


    Charta der Konferenz der Nationen*

    vom 25. Juli 2024




    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.


    *Je nach Vertragsstaat kann sich der genaue Wortlaut und die Textformatierung der Charta der Konferenz der Nationen auf Grund der verschiedenen Übersetzungen und Sprachen leicht von dieser hier vorliegenden Fassung unterscheiden.


    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde*


    25. Juli 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Fürstentum Kaschutistan1
    26. Juli 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Fürstentum Eulental2
    3. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Sha 'nat Futuna3
    3. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich4
    4. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Regno di Gran Novara5
    10. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Foorbundsrepublik Gurkistan6
    11. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Königreich Lagow7
    11. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Demokratische Volksrepublik Hsinhai8
    13. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die República de Soleado9
    31. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik Bergen10
    31. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Óc Eo11
    31. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Républyique de Noraundie12
    31. August 2024 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Freie Hansestadt Wiedemüde13
    24. November 2024
    25. November 2024
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Neue Androische Sovietföderation14
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung15
    9. März 2025
    10. März 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Vereinigten Staaten von Astor16
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung17
    9. März 2025
    10. März 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Volksrepublik Tchino18
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung19
    20. März 2025
    31. März 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Sozialistische Bundesrepublik Severanien20
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung21
    20. März 2025
    31. März 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Imperium Ladinorum22
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung23 (abgelehnt)
    20. März 2025
    31. März 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch das Königreich Targa24
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung25
    26. März 2025
    7. April 2025
    Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Dominion of Cranberra26
    Anerkennung der Souveränität durch die Vollversammlung27


    *Gründungsmitglieder sind die Vertragsstaaten, die bis zum 31. August 2024 (einschließlich) ihre Ratifikationsurkunde beim Sekretariat der Konferenz der Nationen in Eulenthal hinterlegt haben. Dies sind die ersten dreizehn Mitgliedsstaaten.


    Kapitel III: Nebenorganisationen

    Artikel 5: Interpol

    1. Interpol ist die kriminalpolizeiliche Organisation der Konferenz der Nationen.
    2. Ihre Hauptaufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften der Mitgliedstaaten im Kampf gegen internationale Kriminalität.

    Artikel 6: Internationaler Gerichtshof

    1. Der Internationale Gerichtshof ist das Rechtsorgan der Konferenz der Nationen.
    2. Er entscheidet über Streitigkeiten zwischen Staaten und gibt Gutachten zu rechtlichen Fragen ab, die ihm von der Versammlung oder dem Generalsekretariat vorgelegt werden.

    Artikel 7: Weitere Organisationen

    1. Weitere Organisationen können unter der Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen gebildet werden, um spezifische Aufgaben zu erfüllen.
    2. Mitgliedstaaten können sich nach eigenem Ermessen diesen Organisationen anschließen oder fernbleiben.

    Kapitel IV: Schlussbestimmungen

    Artikel 8: Inkrafttreten

    1. Diese Charta tritt in Kraft, sobald sie von einer Zweidrittelmehrheit der Gründungsmitglieder ratifiziert wurde.
    2. Änderungen dieser Charta bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten der Versammlung.

    Artikel 9: Beitritt neuer Mitglieder

    1. Jeder friedliebende Staat kann Mitglied der Konferenz der Nationen werden, sofern er die in dieser Charta festgelegten Verpflichtungen übernimmt.
    2. Der Beitritt erfolgt durch Beschluss der Versammlung.

    Artikel 10: Austritt

    1. Ein Mitgliedstaat kann durch eine schriftliche Mitteilung an das Generalsekretariat aus der Konferenz der Nationen austreten.
    2. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung wirksam.

    Präambel

    Wir, die Völker der Konferenz der Nationen, sind fest entschlossen, den internationalen Austausch und das Wohl der gesamten Menschheit zu fördern und für diese Zwecke Duldsamkeit zu unseren Nachbarn zu üben sowie internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern.

    Somit beschließen unsere Regierungen, in der Stadt [...] in [...] mit ihren Vertretern die internationale Organisation "Konferenz der Nationen" zu gründen.

    Kapitel I: Ziele und Grundsätze

    Artikel 1: Ziele

    1. Die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.
    2. Die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker.
    3. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und humanitären Bereichen.
    4. Die Unterstützung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

    Artikel 2: Grundsätze

    1. Die Konferenz der Nationen beruht auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
    2. Alle Mitglieder verpflichten sich, ihre internationalen Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen.
    3. Die Konferenz der Nationen soll keine Maßnahmen ergreifen, die in die inneren Angelegenheiten eines Mitgliedstaates eingreifen.

    Kapitel II: Hauptorgane

    Artikel 3: Die Versammlung

    1. Die Versammlung ist das Hauptorgan der Konferenz der Nationen und besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
    2. Jede Nation hat eine Stimme.
    3. Die Versammlung tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um wichtige Fragen der internationalen Zusammenarbeit zu beraten und zu beschließen.
    4. Beschlüsse der Versammlung werden mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst.

    Artikel 4: Das Generalsekretariat

    1. Das Generalsekretariat ist das administrative Hauptorgan der Konferenz der Nationen.
    2. Es wird von einem Generalsekretär geleitet, der von der Versammlung auf fünf Jahre gewählt wird und für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung verantwortlich ist.
    3. Das Generalsekretariat unterhält die notwendige Infrastruktur, um die Arbeit der Konferenz der Nationen effizient und effektiv zu unterstützen.