Beiträge von Republik Bergen
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Der Delegationsleiter Dr. Hendrik Sandberger trat – sobald er aufgerufen wurde – vor um seine Rede zu halten, die er in Zusammenarbeit mit dem Staatspräsidialamt verfasst hatte.
»Sehr geehrte Vorsitzende,
meine verehrten Vertreter:innen der Nationen,
die Republik Bergen begrüßt den Entwurf. Wir sehen in diesem Abkommen einen wichtigen Schritt hin zu einer internationalen Ordnung, in der Gerechtigkeit nicht an Staatsgrenzen endet, sondern dort beginnt, wo gemeinsame Verantwortung gefragt ist.
Wir leben in einer Zeit, in der Kriminalität längst nicht mehr national beschränkt ist. Organisierte Gewalt, Korruption, Menschenhandeln, Umweltverbrechen – all das überschreitet längst die Zuständigkeiten einzelner Staaten. Es ist unsere Pflicht und Verantwortung, darauf gemeinsam antworten zu können. Das Abkommen ist ein Instrument, das genau das ermöglichen soll. Uns vernetzen, stärken und vor allem schützen.
Besonders würdigen wir das Gleichgewicht, das dieser Entwurf zu wahren versucht. Die nationale Souveränität wird geachtet – zugleich entsteht ein gemeinsamer Raum der Verantwortung. Die kalte Begrenzung auf Fälle ohne politischen, religiösen oder militärischen Inhalt schafft klare Grenzen udn vor allem Vertrauen füreinander. Somit wird von Anfang an verhindert, dass die Organisation ein bloßer Spielball von Machtinteressen wird.«
Sandberger trank kurz einen Schluck Wasser bevor er weiter machte.
»Meine Damen und Herren,
die Republik Bergen wird für diesen Antrag stimmen und der Organisation nach ihrer. Gründung beitreten. Diese Vereinbarung schützt keine Regierungen, sie schützt Menschen. Sie schützt die Idee von Recht in einer Welt, die zu oft von Unrecht erschüttert und beherrscht wird. Lassen Sie uns also gemeinsam diesen Schritt gehen – für mehr internationale Zusammenarbeit, für mehr Gerechtigkeit, für eine friedlichere Welt.
Vielen Dank.«
Anschließend ging er vom Rednerpult wieder zu seinem Platz.
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Prof. Dupont:
»Nach einer kurzen Beratung mit meinen Kollegen kommen wir auch zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf ein paar Sprachen überflüssig erscheint, da es sowieso Brauch ist, dass die Beschlüsse in alle Sprachen übersetzt werden.
Der Zusatz der Haftung erscheint nur Sinnvoll, wenn darauß auch ein Schaden entsteht. Ebenso ist die Ausgestaltung dieser Frage deshalb schwierig, da es kein einheitliches internationales Zivil- und Haftungsrecht gibt, da müsste erörtert werden nach welchen Bestimmungen gehaftet wird.
Zu Nummer 34 könnte man erklären, dass die Sprache der Antragstellerin maßgeblich sein kann. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich unserer Meinung nach vor allem dadurch, dass es in alle Sprachen übersetzt wird. Uneindeutige oder mehrdeutige Wortlaute sollen nicht zu unterschiedlichen Lesarten führen. Was bereits in einer einzigen Sprache strittig sein kann*, kann erst recht mit mehreren streitig sein. Hier soll bei verschiedenen Bedeutungen eine Sprache den Ausschlag geben.
Zu Nummer 35 schlage ich folgende Korrektur vor, die so auch in anderen Parlamenten geübte Praxis ist.«
35. Über die Auslegung dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall während einer Beratung der Generalsekretär. Auf Antrag des Sekretariats oder einer Mitgliedsnation kann über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Richtlinie die Versammlung durch Beschluss entscheiden.
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Prof. Dupont:
»Da es sich bei Nummer 22 f. um Kommissionen der Versammlung handelt und gerade nicht um Einrichtungen - wie sie in Abschnitt 3 Ziffer 1 und 2 der Charta – handelt halte ich es für notwendig und auch sinnvoll entsprechend den Bestimmungen der Charta die Arbeitsgruppen der Versammlung entsprechend auch durch ein Mitglied des Sekretariats leiten zu lassen.
Sollte die Versammlung keine Arbeitsweise beschlossen haben, so soll die Geschäftsordnung dem Vorbehalt unterliegen, um die Grundsätze der Charta und seiner Rechtssätze zu überprüfen. Sollte die Versammlung ein Statut oder eine Arbeitsweise beschlossen haben – wie etwa bei dieser Kommission – soll dies selbstredend nicht dem Vorbehalt unterliegen, weshalb nur die eigenen Satzungen dem unterliegen.«
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Prof. Dupont:
»Der Gedanke bei Nummer 7 war, dass eine Abweisung in der Regel begründet erfolgen soll und die Antragstellerin so die Möglichkeit hat sich selbst ein Bild über die Rechtmäßigkeit ihres Vorschlages zu machen und somit Abweisung zustimmt. So sollen auch unnötige Beratungen in der Versammlung – bei denen bereits Antragstellerin und Generalsekretariat zu einer Meinung gekommen sind – verhindert werden. Die Befassung der Versammlung soll gerade nur in Streitigkeiten vorkommen.
Zu Nummer 9 soll vor allem gesagt sein, dass eine Beratung vor allem dann nicht geboten sein kann, wenn dadurch eine Einflussnahme geschehen soll oder im Falle des Beitritts der formale Charakter der Anerkennung zu sehr politisch aufgeladen wird.
Der Tadel soll hier gemeinsam mit dem Entzug des Wortes einhergehen, da bereits zuvor der Verweis auf die Sache – der in vielen Rechtsordnungen auch als Sachruf bekannt ist – bereits eine Art des Tadels darstellt. Die Missbilligung der Anweisung soll nur ebenso gerügt wörtlich gerügt werden, weshalb das so formuliert wurde.«
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In der Besprechung entgegnete Prof. Claire Dupont – die Mitverfasserin des Erstentwurfs war – einiges zu den Vorschlägen die die eulenthaler Delegation gemacht hat.
»Herr Rosenschwenk, verstehe ich Sie richtig, dass ihr Vorschlag zu Nummer 19 rein kosmetischer Natur ist und inhaltlich nichts verändert? Mit den übrigen Änderungen sind wir Einverstanden.«
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Toll gesagt mein vor-3-Minuten-Ich!
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