Beiträge von Republik Bergen

    Die Republik Bergen schlägt folgende Fassung einer Geschäftsordnung vor.


    Richtlinie über die Funktions- und Arbeitsweise der

    Versammlung der Konferenz der Nationen


    I

    Delegation

    1. Die Nationen der Charta der Konferenz der Nationen entsenden zu den Versammlungen eine nationale Delegation.

    2. Eine nationale Delegation hat aus höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen, wovon zumindest einer Stimmführer der Nation zu sein hat. Die nationale Delegation ist vor dem Zusammentreffen der Versammlung dem Generalsekretär anzuzeigen.


    II

    Sitzungsleitung

    3. Die Versammlung wird einberufen und geleitet vom Generalsekretär der Konferenz der Nationen. Er kann einen anderen Sekretär mit der Leitung beauftragen.

    4. Der Generalsekretär hat dann die Leitung abzugeben, wenn sich der Beratungsgegenstand auf die Nation bezieht, aus der er stammt.

    5. Die Sitzungsleitung hat die Ordnung und Würde der Versammlung zu wahren, die Beratung zu begleiten und die Abstimmung über Anträge herbeizuführen. Er hat – wenn nötig – einzelne Vertreter zu tadeln und zu einem angemessenen Verhandlungston zu bitten.


    III

    Anträge, Beschlussfassung

    6. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung befugt. Er hat seinen Antrag dem Generalsekretär zu übermitteln und dort zur Behandlung aufzufordern. Weitere Mitglieder können sich dem Antrag durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat anschließen.

    7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn

    a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,

    b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,

    c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder

    d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.

    Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.

    8. Der Generalsekretär eröffnet nach Einbringung eines Antrags die Beratung. Er hat den Antragsteller um eine mündliche Begründung des Antrages zu bitten. Jeder Delegierte (I) kann in einer freien Rede (IV) zum Antrag Stellung beziehen. Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedem Mitglied zu berücksichtigen.

    9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die

    a. den Ausschluss einer Nation oder

    b. Beitritt einer Nation

    zum Gegenstand hat nicht statt.


    IV

    Rede

    10. Jeder Delegierte kann in freier Rede vor der Versammlung sprechen. Der Generalsekretär hat einem Delegierten das Wort zu erteilen, wenn er zum Beratungsgegenstand sprechen möchte. Er hat Erklärungen außerhalb des Beratungsgegenstandes zu gestatten, sobald die Beratung beendet ist und sich die Erklärung auf eigene oder internationale Themen bezieht.

    11. Der Generalsekretär kann auch Gästen das Recht zur Rede gewähren, sofern er dies für angemessen hält.

    12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer 12 zu tadeln.

    13. Der Generalsekretär kann einen Redner für einen missbilligenden oder die Würde der Versammlung schmälernden Ausdruck tadeln. Mäßigt sich der Redner nicht, so kann der Generalsekretär ihm das Wort entziehen.


    V

    Abstimmung

    14. Im Anschluss an die Beratung wird über den Gegenstand abgestimmt.

    15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.

    16. Eine Delegation kann durch Protokollnotiz eine Erklärung zur Abstimmung abgeben. Ihr ist das Wort im Anschluss an die Abstimmung zu erteilen, wenn sie eine abschließende Erklärung verlesen will.


    VI

    Wahlen

    17. Die Versammlung wählt das Generalsekretariat auf die Dauer von neun Monaten. Das Generalsekretariat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die von der Versammlung berufen und abberufen werden. Die Versammlung kann die Neuwahl des gesamten Sekretariats auch vor Beendigung der Funktionsperiode durch Beschluss verlangen. Es steht jeder Nation zu, der Versammlung einen Vorschlag zu machen.

    18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 18 und 19).

    19. Wahl auf ein Amt. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten auf ein Amt aufgestellt, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehrere Kandidaten eine Mehrheit der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die nötige Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen den zwei stimmstärksten kandidaten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

    20. Wahl auf mehrere Ämter. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amts aufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehr Kandidaten als gesucht eine Mehrheit an Fürstimmen, findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte so viele Stimmen wie Ämter besetzt werden müssen und kann zwischen den Kandidaten und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Erhält kein Kandidat die nötige Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    21. Ist die Versammlung zur Berufung eines Amtes befugt, so steht ihr das Recht zur Abberufung durch Berufung eines anderen Kandidaten zu, sofern nicht anders die Abwahl geregelt oder diese ausgeschlossen ist.


    VII

    Kommissionen

    22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.

    23. Die Kommission hat das Recht der Versammlung Anträge zu unterbreiten, diese zu rechtfertigen und in regelmäßigen Abständen – und auf Verlangen – Bericht über den Beratungsstand zu erbringen.


    VIII

    Einrichtungen

    24. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anerkennung von Einrichtungen, deren Tätigkeit außerhalb des Mandats der Konferenz der Nationen liegt.

    25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.

    26. Es steht jedem Mitglied frei, einer Einrichtung beizutreten. Der Beitritt und Austritt ist frei und dem Generalsekretär durch Erklärung mitzuteilen. Der Antrag auf Anerkennung oder die Satzung können Einschränkungen vorsehen. Die Kriterien zur Einschränkung müssen sachlich sein und dürfen nicht zur unverhältnismäßigen Benachteiligung eines Vertragsstaates führen.

    27. Die Versammlung kann die Anerkennung entziehen. Bei Entzug der Anerkennung ist die Einrichtung aufzulösen.


    IX

    Aufnahme weiterer Mitglieder

    28. Über die Aufnahme eines Mitglieds in die Konferenz der Nationen hat die Versammlung zu entscheiden.

    29. Jede Nation kann durch freie Entscheidung die Aufnahme in die Konferenz der Nationen verlangen (Aufnahmestaat/-nation). Sie hat die Erklärung und die Ratifikationsurkunde der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat zu hinterlegen und den Generalsekretär zu bitten, die Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen. Der Generalsekretär hat der Bitte zu entsprechen und die Beratung und Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen, sofern nicht bereits die Anerkennung der Nation durch die Versammlung erfolgte.

    30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.


    X

    Sprache, Redaktion

    31. Es steht jedem Vertragsstaat frei, in seiner Sprache zu reden und Vorschläge der Versammlung zu unterbreiten.

    32. Das Generalsekretariat unterhält einen Dolmetscher-Dienst, der auf Wunsch die Reden und Schriftstücke in die Sprache der Vertragsstaaten übersetzt. Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, branstorvischer, medianischer, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.

    33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.

    34. Der Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.


    XI

    Abschließendes

    35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.

    36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.


    Die Delegation der Republik Bergen gibt an, dass der Delegationsleiter Dr. Hendrik Sandberger, die Prof. Claire Dupont und der Staatspräsident a. D. Lukas Landerberg von der Republik Bergen in die Völkerrechtskommission entsendet werden.

    Die Delegation der Republik Bergen wirft ebenso ein, dass die grundsätzliche Finanzierung der Konferenz der Nationen nicht abschließend geklärt sei und jeder weitere finanzielle Mehraufwand nicht gedeckt sei. Bergen selbst sei selbst von großen Flüchtlingsströmungen geprägt, insbesondere aus dem nördlichen Landesteil – der sich leider aktuell der staatlichen Gewalt Bergens entzieht. Man könne daher Verständnis für das Bedürfnis Eulenthals zeigen, man sieht aber auch die enormen Kosten die damit verbunden sind.

    Die Delegierten der Republik Bergen stimmen mit Nein. Ihrer Ansicht nach hat die Behandlung von Detailfragen in einer Kommission und nicht in der Vollversammlung zu erfolgen. Die Verfahrensbestimmungen sichern der Vollversammlung genügend zugriffsrechte zu um gegebenenfalls einschreiten und korrigieren zu können.

    Der Diplomat und Leiter der bergischen Delegation Dr. Hendrik Sandberger erhob sich von seinem Platz. Während er sich zum Rednerpult bewegte brachte ein Saaldiener ein Glas Wasser zum Rednerpult und stellte ein Namensschild mit der Nationalflagge der Republik Bergen auf das Rednerpult. Sobald Sandberg das Pult erreichte und das Mikrofon zu Ende gerichtet hatte begann er seine vorbereitete Rede zu halten. Noch zuvor hatte er sich mit der Stataspräsidentin Delaunay über den Standpunkt der Republik Bergen zu der eigenen Initiative ausgetauscht und noch offene Fragen geklärt. Als bergischer Diplomat – mit nordischer Abstammung (SimOff: Dänischer) spricht er fließend bergisch.


    »Sehr geehrte Frau Dr. Duret,

    werte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten,

    die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften – oder wie das Generalsekretariat es bereits kurz als Völkerrechtskommission gefasst hat – ist nicht nur von zentraler Bedeutung, sondern auch der nächste denklogische Schritt um der Konferenz der Nationen die nötige Verhasstheit zu geben und klare sowie einheitliche Grundlagen für die Gestaltung und Anwendung des Völkerrechts zu geben.


    Angesichts der wachsenden Komplexität internationaler Beziehungen besteht daher ein dringender Bedarf an allgemein akzeptierter Normen, Vorschriften udn Verfahren in den verschiedensten Bereichen des Völkerrechts. Auch die Konferenz der Nationen wird ein dringendes Bedürfnis an eigenen Regelungen zur Erarbeitung und auch Abarbeitung eigener Verfahren und Anträge haben. Das aktuelle System, dass sich nur wage an mündlichen kondensfähigen Erklärungen orientiert ist doch sehr unbefriedigend. Daher wird die Kodifizierung nicht nur rechtliche Klarheit schaffen, sondern auch zur einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten beitragen.


    Im Vorfeld der Erarbeitung dieses Antrages wurden bereits bedenken angemeldet, dass man solch wichtige und zentrale Fragen nicht in Kommissionen abschieben oder delegieren sollten. Diesem Einwand muss ich – und meine Delegation – jedoch entscheiden widersprechen. Die Entwicklung, Erarbeitung und Schaffung dieser komplexen Regelungen bedarf einer ausgeprägten Sach- und Inhaltsarbeit, für die diese Vollversammlung weder ausgestattet noch vorgesehen ist. Viel mehr sollten wir uns als eine Arbeitsversammlung verstehen, die die inhaltliche Vorarbeit stets delegierte und auf Basis geschaffener Tatsachen berät und abschließend bestimmt. Nach diesem Verständnis erscheint die Einsetzung einer Kommission – die wie eine Einrichtung der Konferenz der Nationen zu verstehen ist – als einzige Möglichkeit um qualitative Beschlüsse und Entscheidungen zu fällen. Damit die Arbeit der Kommission jedoch gelenkt ist soll sie sich an die von der Vollversammlung auferlegten Statute halten.


    Ich bin zuversichtlich, dass die Vorarbeit der Kommission fruchtbare Ergebnisse tragen wird.


    Vielen Dank.«

    Die Republik Bergen beantragt die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften. Jeder Vertragsstaat kann mindestens eine Delegation aus höchstens drei Mitgliedern in die Kommission entsenden. Die Mitglieder müssen fachlich für die Mitwirkung geeignet sein. Die Kommission ist an das nachstehende Statut gebunden.


    Statut über die Arbeitsweise der Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften


    I. Mitglieder

    1. Jeder Vertragsstaat der Konferenz der Nationen kann bis zu drei Mitglieder in die Kommission entsenden und zu jeder Zeit ihre Abberufung verlangen.

    2. Die entsandten Mitglieder haben fachlich für die Mitwirkung geeignet zu sein.

    3. Die Entsendestaaten können festlegen sich nur an Teilen des Auftrages (II) beteiligen zu wollen.


    II. Auftrag

    1. Die Kommission hat die Einführung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften zu prüfen und der Vollversammlung der Konferenz der Nationen über ihren Geschäftsgang auf Verlangen zu unterrichten und die Ergebnisse ihr mitzuteilen.

    2. Die Kommission ist mit der Erarbeitung folgender Vorschriften beauftragt:

    a. Die Kodifizierung allgemeiner Verhaltens- und Arbeitsweisen der Vollversammlung und des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen in einer gemeinsamen oder in einzelnen Geschäftsordnungen (Innenrecht);

    b. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeiten insbesondere zur Verhinderung der Staatenlosigkeit und der Regelung der Mehrstaatlichkeit (Staatsangehörigkeitsrecht);

    c. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über die Arbeits- und Verfahrensweise einer internationalen Schiedsstelle zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und des Völkervertragsrechts unter Völkerrechtsubjekten (Schieds-gerichtsbarkeit);

    d. Die Kodifizierung allgemeiner Vorschriften über das Recht der Verträge zwischen verschiedenen Völkerrechtssubjekten (Vertragsrecht);

    e. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über Völkerrechtsverbrechen (Völkerstrafrecht).

    3. Die Kommission kann weitere Rechtsgebiete für ihre Beratungen erschließen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages dienlich ist.


    III. Arbeitsweise

    1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Der Rechtsdienst des Generalsekretariats unterstützt fachlich die Aufgaben der Mitglieder.

    2. Die Kommission beschließt Anträge mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Teilnehmerstaat hat ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    3. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht sich durch Reden und Anträge an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.


    IV. Abschlussbericht

    Hat die Kommission ein Gebiet nach II erschloßen und kodifiziert, so legt die Kommission der Vollversammlung zur Beratung ihr Ergebnis vor. Handelt es sich um Recht, dass der Regelung der Angelegenheiten der Konferenz der Nationen dient, so stimmt die Vollversammlung über die Annahme der Regelungen ab. Handelt es sich um das Recht zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten, dass nicht vom Mandat der Konferenz der Nationen gedeckt ist, so stimmt die Vollversammlung über eine Stellungnahme ab und stellt den Beitritt zum Vertrag den Mitgliedsstaaten in Aussicht.

    PS: Daß es in vielen deutschsprachigen MNs "Weltnetz" genannt wird, könnte seine Ursprünge nach Dreibürgen o.ä. plausibel machen, das hielte ich aber für überspreizt.

    Also Bergen hätte auch Interesse daran, als Hightech-Land der Ursprung des Internets zu sein, denke ich. :D


    Realistisch betrachtet investieren die vl-USA wohl wesentlich weniger in Militär und militärische Forschung als die echten USA, die Streitkräfte sind ja deutlich kleiner.

    Andererseits ist Dreibürgen zwar stark investiert, was Militärausgaben angeht, technisch allerdings eher zurückgeblieben.


    Ist letztlich die Frage, ob man Dinge künstlich ins Jetzt verlegen will, die längst erledigt sein müßten, oder sich - wenn einem historische Sims lästig fallen - sich einfach auf die Ausgestaltung auf der Metaebene beschränkt und nur wirklich aktuelle Entwicklungen im heute simuliert.

    Man könnte eine Neufassung der Verträge oder auch nur eine Kodifizierung der auf Verträgen von Unternehmen beruhenden Vernetzungs-Strukturen annehmen.

    Die Republik Bergen war zunächst – während der Aussprache – sehr verhalten. Insbesondere die NAU und die engen Beziehungen mit der Nordmark machen ein solches Projekt wie die WFO für sie unattraktiv und unpraktisch. Über eine Umsetzung der dort getroffenen Standards und Beschlüsse würde man jedesmal evaluieren und nachprüfen müssen. Um jedoch dem Charakter der Konferenz der Nationen zu entsprechen würde man dem Antrag zustimmen und einen Beitritt zu der Einrichtung/Organisation zu einem späteren Zeitpunkt besprechen und evaluieren. Aus diesem Grund: Die Delegierten der Republik Bergen hoben die Hand und stimmten somit dem Antrag zu.

    Stimmzettel des Ständigen Vertreters der Republik Bergen bei der Konferenz der Nationen Hendrik Sandberg


    Wählen Sie Juliette Camille Duret zum Mitglied des Sekretariats? Ja

    Wählen Sie Leszek Kamiński zum Mitglied des Sekretariats? Ja

    Wählen Sie Dr. Dschou An zum Mitglied des Sekretariats? Enthaltung

    Wählen Sie Zaina Bel-Hak zum Mitglied des Sekretariats? Ja

    Es ist deshalb keine Positionierung, weil wir die Republik Bergen nie offziell förmlich anerkannt haben und keine diplomatischen Beiehungen zu ihr unterhalten.


    Der Vergleich hinkt nach Ansicht Bergens alleine deshalb, weil es sich bei Bergen anders als bei Noranda um einen Nationalstaat handle. Man behaupte ja auch nicht, dass die Präfektur Schauguan souverän und unabhängig sei, nur weil man sie nicht aberkannt habe.

    Die bergische Delegation macht deutlich, dass eine Nichtentscheidung in der Noranda-Frage und damit das stille goutieren des Vorgehens sehrwohl eine Positionierung in der Frage ist. Noranda ist kein souveräner selbstständiger Staat und kann daher auch keinen Vorschlag machen, so die Ansicht der Delegation.

    Die bergische Delegation bittet darum den Kandidaten aus der Region der Norandie als Kandidaten bei der Wahl nicht zuzulassen. Nicht nur handelt es sich bei der Normandie um eine Verwaltungsgliederung der bergischen Republik, die keinen Status als unabhängiges Völkerrechtssubjekt genießt, sondern wird zudem auch von Separatisten und Terroristen geführt, die nicht die hiesigen Grundwerte akzeptierteren oder gar repräsentieren.

    Der Diplomat Hendrik Sandberg – der die Delegation der Republik Bergen anführt – schlägt die Diplomatin Juliette Camille Duret vor. Sie ist studierte Völkerrechtlerin und ist zurzeit beim diplomatischen Dienst beschäftigt und ihre Beschäftigung würde selbstredend bei einer erfolgreichen Wahl ruhen. Man hofft auf die Annahme des bergischen Vorschlages durch die Vollversammlung.

    Die bergische Delegation schlägt vor, dass das Sekretariat aus drei Personen besetzt werden sollte. So sollen nach Ansicht der Delegation Interessenskonflikte vorgebeugt werden und die Führung des Sekretariats nach dem Gusto einer einzigen Nation verhindert werden. In Streitfällen soll das Sekretariat mehrheitlich über die Sache entscheiden und wenn die Belange einer Nation betroffen sind soll der entsprechende Sekretär nicht an der Konfliktlösung beteiligt werden. Ebenso soll ein gewähltes Mitglied des Sekretariats keine staatlichen Verpflichtungen aus dem entsendenden Staat haben, dies bedeutet insbesondere, dass er nicht im Staatsdienst tätig sein darf. Die Charta bestimmt keine konkrete Zahl, weshalb man es auch mit den Grundstatuten für vereinbar hält.

    Der Diplomtische Dienst der Republik Bergen übermittelt noch am Tage der Ratifizierung des Gründungsvertrages eine beglaubigte Abschrift der entsprechenden Urkunde.





    URKUNDE ÜBER DIE RATIFIZIERUNG EINES VÖLKERRECHTLICHEN VERTRAGES


    Es wird für die nachstehend abgedruckte


    Charta der Konferenz der Nationen

    in Übereinstimmung der durch den Bergischen Senat vom 30. August 2024 genehmigten Ratifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung,


    hiermit durch die Republik Bergen die Ratifizierung erklärt und die Verkündung des völkerrechtlichen Vertrages im Bergischen Staatsanzeiger angeordnet.


    Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter meiner Unterschrift in der Villa Röder zur Freien Stadt Bergen, am 31. Tage des Monats August im Jahre 2024, dem 80. Jahre der Verfassung.


    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN


    (KÖNIGSKAMP)


    Abschrift des Originals für die Zwecke der Hinterlegung.

    Die vollständige Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit dem Original - verwahrt durch das Staatskanzleramt - wird hiermit bestätigt.


    Bergen-Hauptstadt, 31. August 2024
    Republik Bergen - Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten


    gez. Hülsdau


    ---


    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,

    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.