Beiträge von Abdulian von Rosenschwenk
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Der Gedanke bei Nummer 7 war, dass eine Abweisung in der Regel begründet erfolgen soll und die Antragstellerin so die Möglichkeit hat sich selbst ein Bild über die Rechtmäßigkeit ihres Vorschlages zu machen und somit Abweisung zustimmt. So sollen auch unnötige Beratungen in der Versammlung – bei denen bereits Antragstellerin und Generalsekretariat zu einer Meinung gekommen sind – verhindert werden. Die Befassung der Versammlung soll gerade nur in Streitigkeiten vorkommen.
Wenn Sie darauf beharren möchten...
wenn dadurch eine Einflussnahme geschehen soll
Der in sich ruhende Grund für irgendeine Diskussion - also auch jede Beratung in der Konferenz der Nationen - ist es doch, durch Diskurs von der eigenen Meinung zu überzeugen: also "Einfluss zu nehmen". Eine so grundsätzliche Ablehnung dieses Prinzips halte ich daher zumindest für unangebracht.
Der Tadel soll hier gemeinsam mit dem Entzug des Wortes einhergehen, da bereits zuvor der Verweis auf die Sache – der in vielen Rechtsordnungen auch als Sachruf bekannt ist – bereits eine Art des Tadels darstellt. Die Missbilligung der Anweisung soll nur ebenso gerügt wörtlich gerügt werden, weshalb das so formuliert wurde.
Dann sollte die Formulierung aber auch entsprechend klar sein. Vielleicht so:
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren; diese Aufforderung gilt als Tadel nach Nummer 13. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer
1213 zu tadeln. -
Da es sich bei Nummer 22 f. um Kommissionen der Versammlung handelt und gerade nicht um Einrichtungen - wie sie in Abschnitt 3 Ziffer 1 und 2 der Charta – handelt halte ich es für notwendig und auch sinnvoll entsprechend den Bestimmungen der Charta die Arbeitsgruppen der Versammlung entsprechend auch durch ein Mitglied des Sekretariats leiten zu lassen.
Die Anzahl der Arbeitsgruppen könnte das perspektivisch aber verunmöglichen. Ich würde hier klar dafür plädieren, dass die Versammlung auch andere Vorsitzende - etwa aus der Mitte der Kommission - bestimmen sollen könnte.
Sollte die Versammlung keine Arbeitsweise beschlossen haben, so soll die Geschäftsordnung dem Vorbehalt unterliegen, um die Grundsätze der Charta und seiner Rechtssätze zu überprüfen. Sollte die Versammlung ein Statut oder eine Arbeitsweise beschlossen haben – wie etwa bei dieser Kommission – soll dies selbstredend nicht dem Vorbehalt unterliegen, weshalb nur die eigenen Satzungen dem unterliegen.«
Die von der Konferenz anerkannten Einrichtungen besitzen ja aber unter Umständen gar keine Versammlung?
Vielleicht hätte ich meine ursprünglichen Anmerkungen etwas schärfer trennen sollen, ging es in meiner ersten Anmerkung zwar durchaus um die Kommissionen, die zweite bezog sich aber ausschließlich auf die anzuerkennenden Einrichtungen nach Abschnitt III Punkte 1 und 2 der Charta.
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Nach einer kurzen Beratung mit meinen Kollegen kommen wir auch zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf ein paar Sprachen überflüssig erscheint, da es sowieso Brauch ist, dass die Beschlüsse in alle Sprachen übersetzt werden.
Schön, dass wir hier einer Meinung sind.
Der Zusatz der Haftung erscheint nur Sinnvoll, wenn darauß auch ein Schaden entsteht. Ebenso ist die Ausgestaltung dieser Frage deshalb schwierig, da es kein einheitliches internationales Zivil- und Haftungsrecht gibt, da müsste erörtert werden nach welchen Bestimmungen gehaftet wird.
Es geht mir hier mehr um eine Haftung vor der Versammlung. Man hätte so eine klare Grundlage, Mitglieder des Generalsekretariats abzuwählen, in solchen Fällen.
Zu Nummer 34 könnte man erklären, dass die Sprache der Antragstellerin maßgeblich sein kann. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich unserer Meinung nach vor allem dadurch, dass es in alle Sprachen übersetzt wird. Uneindeutige oder mehrdeutige Wortlaute sollen nicht zu unterschiedlichen Lesarten führen. Was bereits in einer einzigen Sprache strittig sein kann*, kann erst recht mit mehreren streitig sein. Hier soll bei verschiedenen Bedeutungen eine Sprache den Ausschlag geben.
In Ordnung. Das sollte man dann bei der Archivierung natürlich jeweils festhalten, welche Sprache nun maßgebend ist.
Zu Nummer 35 schlage ich folgende Korrektur vor, die so auch in anderen Parlamenten geübte Praxis ist.
"35. Über die Auslegung dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall während einer Beratung der Generalsekretär. Auf Antrag des Sekretariats oder einer Mitgliedsnation kann über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Richtlinie die Versammlung durch Beschluss entscheiden."
In Ordnung, aber sollte im Sinne der Sitzungseffizienz die ad hoc-Auslegung nicht auch den übrigen, präsidierenden Amtsträgern zustehen?
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22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär oder so, wie es die Versammlung in ihrem Auftrag beschließt, geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.
25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.
Die Nationen haben an diesem Punkt der Anerkennung der Einrichtung bereits zugestimmt. Aus welchem Grund sollte ihre Arbeitsweise hier dann noch einem Vorbehalt des Generalsekretariats unterliegen?
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15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 19 und 20).
19. [...] Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn
a. mehrere Kandidaten die nötige Mehrheit erreicht haben oder
b. kein Kandidat die nötige Mehrheit erreicht hat;
im Falle von a. zwischen diesen Kandidaten, im Falle von b. zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erreicht haben. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Sollte ein dritter Wahlgang nötig werden, so ist der gewählt, der unter den Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereint.
20. [...] Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt
saufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn
a. mehrere Kandidaten als Ämter zu besetzen sind die nötige Mehrheit erreicht haben oder
b. kein Kandidat die nötige Mehrheit erreicht hat;
im Falle von a. zwischen diesen Kandidaten, im Falle von b. zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erreicht haben. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme pro zu besetzendem Amt und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Sollte ein dritter Wahlgang nötig werden, so sind diejenigen gewählt, die unter den Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.
Dies wäre mit meinem Vorschlag zur Nr. 9 zu koordinieren.
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7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.
Ich würde hier keinen Antragsvorbehalt bezüglich der Versammlungsentscheidung über eine Abweisung vorsehen, sondern das im Gegenteil als Automatismus wirken lassen. Etwa so:
7. Der Generalsekretär legt einen Antrag der Versammlung, zur Beschlussfassung darüber, ob sie ihn beraten oder abweisen möchte, vor, wenn
a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,
b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,
c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder
d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.
8. [...] Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedes Mitglied zu berücksichtigen.
9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die
a. den Beitritt oder
b. den Ausschluss
einer Nation zum Gegenstand haben nicht statt, es sei denn eine Mitgliedsnation beantragt dies ausdrücklich.
12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer
1213 zu tadeln.Nach Nr. 13 ist die Wortentziehung die höchste Ordnungsmaßnahme. Hier soll sie nun aber - mittels Beendigung der Rede - vor dem Tadel kommen. Wollen wir diese Sanktionsfolge so einführen?
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32. [...] Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, barnstorvische, medianische, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.
In diesem Punkt 32 haben sich ein paar redaktionelle Fehler eingeschlichen. Ich habe das entsprechend korrigiert. Medianisch gilt allerdings eher als Sprachfamilie, vielleicht sollten wir hier novarisch wählen? Andererseits könnte man auch die Frage stellen, ob die explizite Nennung bestimmter Sprachen überhaupt sachdienlich ist, wenn ohnehin jede Mitgliedsnation Übersetzungen in ihre Sprache anfordern kann. Im Übrigen möchte ich anregen, im Einklang mit der Charte, von Nationen statt von Staaten zu sprechen.
33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.
Ich denke, dass hier eine Ergänzung sinnvoll wäre, dass das Generalsekretariat dafür die Haftung übernimmt.
34.
DerEin Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.Wieso soll ein Beschluss in nur zwei Sprachen rechtsverbindlich sein, wenn wir ihn ohnehin in alle Sprachen übersetzen? Ganz davon abgesehen, dass für eine Vorrangstellung des Albernischen eher wenig spricht - da wäre eine Imperiano-Turanische-Sprache eher prädestiniert.
35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.
36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.
Hier fände ich Klarstellungen wünschenswert: Kann die Versammlung auch nur auf Vorschlag des Generalsekretärs abweichen? Oder ist das ein separates Verfahren? Und warum soll alleine auf Antrag des Generalsekretärs über die Auslegung der Richtlinie beschieden werden?
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Reicht noch seine Legitimation nach.