Arbeitskreis über die Geschäftsordnung – Beratung über die sonstigen Teile

  • Hier finden wie beschlossen die Beratungen über die sonstigen Teile der Geschäftsordnung statt.


    VII

    Kommissionen

    22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.

    23. Die Kommission hat das Recht der Versammlung Anträge zu unterbreiten, diese zu rechtfertigen und in regelmäßigen Abständen – und auf Verlangen – Bericht über den Beratungsstand zu erbringen.


    VIII

    Einrichtungen

    24. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anerkennung von Einrichtungen, deren Tätigkeit außerhalb des Mandats der Konferenz der Nationen liegt.

    25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.

    26. Es steht jedem Mitglied frei, einer Einrichtung beizutreten. Der Beitritt und Austritt ist frei und dem Generalsekretär durch Erklärung mitzuteilen. Der Antrag auf Anerkennung oder die Satzung können Einschränkungen vorsehen. Die Kriterien zur Einschränkung müssen sachlich sein und dürfen nicht zur unverhältnismäßigen Benachteiligung eines Vertragsstaates führen.

    27. Die Versammlung kann die Anerkennung entziehen. Bei Entzug der Anerkennung ist die Einrichtung aufzulösen.

  • 22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär oder so, wie es die Versammlung in ihrem Auftrag beschließt, geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.

    25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.

    Die Nationen haben an diesem Punkt der Anerkennung der Einrichtung bereits zugestimmt. Aus welchem Grund sollte ihre Arbeitsweise hier dann noch einem Vorbehalt des Generalsekretariats unterliegen?

  • Prof. Dupont:


    »Da es sich bei Nummer 22 f. um Kommissionen der Versammlung handelt und gerade nicht um Einrichtungen - wie sie in Abschnitt 3 Ziffer 1 und 2 der Charta – handelt halte ich es für notwendig und auch sinnvoll entsprechend den Bestimmungen der Charta die Arbeitsgruppen der Versammlung entsprechend auch durch ein Mitglied des Sekretariats leiten zu lassen.


    Sollte die Versammlung keine Arbeitsweise beschlossen haben, so soll die Geschäftsordnung dem Vorbehalt unterliegen, um die Grundsätze der Charta und seiner Rechtssätze zu überprüfen. Sollte die Versammlung ein Statut oder eine Arbeitsweise beschlossen haben – wie etwa bei dieser Kommission – soll dies selbstredend nicht dem Vorbehalt unterliegen, weshalb nur die eigenen Satzungen dem unterliegen.«

  • Da es sich bei Nummer 22 f. um Kommissionen der Versammlung handelt und gerade nicht um Einrichtungen - wie sie in Abschnitt 3 Ziffer 1 und 2 der Charta – handelt halte ich es für notwendig und auch sinnvoll entsprechend den Bestimmungen der Charta die Arbeitsgruppen der Versammlung entsprechend auch durch ein Mitglied des Sekretariats leiten zu lassen.

    Die Anzahl der Arbeitsgruppen könnte das perspektivisch aber verunmöglichen. Ich würde hier klar dafür plädieren, dass die Versammlung auch andere Vorsitzende - etwa aus der Mitte der Kommission - bestimmen sollen könnte.

    Sollte die Versammlung keine Arbeitsweise beschlossen haben, so soll die Geschäftsordnung dem Vorbehalt unterliegen, um die Grundsätze der Charta und seiner Rechtssätze zu überprüfen. Sollte die Versammlung ein Statut oder eine Arbeitsweise beschlossen haben – wie etwa bei dieser Kommission – soll dies selbstredend nicht dem Vorbehalt unterliegen, weshalb nur die eigenen Satzungen dem unterliegen.«

    Die von der Konferenz anerkannten Einrichtungen besitzen ja aber unter Umständen gar keine Versammlung?


    Vielleicht hätte ich meine ursprünglichen Anmerkungen etwas schärfer trennen sollen, ging es in meiner ersten Anmerkung zwar durchaus um die Kommissionen, die zweite bezog sich aber ausschließlich auf die anzuerkennenden Einrichtungen nach Abschnitt III Punkte 1 und 2 der Charta.

  • Im Übrigen würde ich beliebt machen, im Rahmen des Abschnitts VIII von "Organisationen und Unterorganisationen" zu sprechen, um eine sprachliche Einheit mit der Charta, insbesondere Abschnitt III Punkte 1 und 2, herzustellen.

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