Hier finden wie beschlossen die Beratungen über die sonstigen Teile der Geschäftsordnung statt.
VII
Kommissionen
22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.
23. Die Kommission hat das Recht der Versammlung Anträge zu unterbreiten, diese zu rechtfertigen und in regelmäßigen Abständen – und auf Verlangen – Bericht über den Beratungsstand zu erbringen.
VIII
Einrichtungen
24. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anerkennung von Einrichtungen, deren Tätigkeit außerhalb des Mandats der Konferenz der Nationen liegt.
25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.
26. Es steht jedem Mitglied frei, einer Einrichtung beizutreten. Der Beitritt und Austritt ist frei und dem Generalsekretär durch Erklärung mitzuteilen. Der Antrag auf Anerkennung oder die Satzung können Einschränkungen vorsehen. Die Kriterien zur Einschränkung müssen sachlich sein und dürfen nicht zur unverhältnismäßigen Benachteiligung eines Vertragsstaates führen.
27. Die Versammlung kann die Anerkennung entziehen. Bei Entzug der Anerkennung ist die Einrichtung aufzulösen.