Hier findet nach der Vereinbarung im Arbeitskreis die Beratung über die Aussprache, Rede und Debatte statt.*
Arbeitskreis über die Geschäftsordnung – Beratung über die Aussprache, Rede und Debatte
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V
Abstimmung
14. Im Anschluss an die Beratung wird über den Gegenstand abgestimmt.
15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.
16. Eine Delegation kann durch Protokollnotiz eine Erklärung zur Abstimmung abgeben. Ihr ist das Wort im Anschluss an die Abstimmung zu erteilen, wenn sie eine abschließende Erklärung verlesen will.
VI
Wahlen
17. Die Versammlung wählt das Generalsekretariat auf die Dauer von neun Monaten. Das Generalsekretariat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die von der Versammlung berufen und abberufen werden. Die Versammlung kann die Neuwahl des gesamten Sekretariats auch vor Beendigung der Funktionsperiode durch Beschluss verlangen. Es steht jeder Nation zu, der Versammlung einen Vorschlag zu machen.
18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 18 und 19).
19. Wahl auf ein Amt. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten auf ein Amt aufgestellt, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehrere Kandidaten eine Mehrheit der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die nötige Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen den zwei stimmstärksten kandidaten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
20. Wahl auf mehrere Ämter. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amts aufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehr Kandidaten als gesucht eine Mehrheit an Fürstimmen, findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte so viele Stimmen wie Ämter besetzt werden müssen und kann zwischen den Kandidaten und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Erhält kein Kandidat die nötige Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
21. Ist die Versammlung zur Berufung eines Amtes befugt, so steht ihr das Recht zur Abberufung durch Berufung eines anderen Kandidaten zu, sofern nicht anders die Abwahl geregelt oder diese ausgeschlossen ist.
IX
Aufnahme weiterer Mitglieder
28. Über die Aufnahme eines Mitglieds in die Konferenz der Nationen hat die Versammlung zu entscheiden.
29. Jede Nation kann durch freie Entscheidung die Aufnahme in die Konferenz der Nationen verlangen (Aufnahmestaat/-nation). Sie hat die Erklärung und die Ratifikationsurkunde der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat zu hinterlegen und den Generalsekretär zu bitten, die Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen. Der Generalsekretär hat der Bitte zu entsprechen und die Beratung und Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen, sofern nicht bereits die Anerkennung der Nation durch die Versammlung erfolgte.
30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.
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15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 19 und 20).
19. [...] Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn
a. mehrere Kandidaten die nötige Mehrheit erreicht haben oder
b. kein Kandidat die nötige Mehrheit erreicht hat;
im Falle von a. zwischen diesen Kandidaten, im Falle von b. zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erreicht haben. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Sollte ein dritter Wahlgang nötig werden, so ist der gewählt, der unter den Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereint.
20. [...] Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amt
saufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn
a. mehrere Kandidaten als Ämter zu besetzen sind die nötige Mehrheit erreicht haben oder
b. kein Kandidat die nötige Mehrheit erreicht hat;
im Falle von a. zwischen diesen Kandidaten, im Falle von b. zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erreicht haben. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme pro zu besetzendem Amt und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Sollte ein dritter Wahlgang nötig werden, so sind diejenigen gewählt, die unter den Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.
Dies wäre mit meinem Vorschlag zur Nr. 9 zu koordinieren.
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In der Besprechung entgegnete Prof. Claire Dupont – die Mitverfasserin des Erstentwurfs war – einiges zu den Vorschlägen die die eulenthaler Delegation gemacht hat.
»Herr Rosenschwenk, verstehe ich Sie richtig, dass ihr Vorschlag zu Nummer 19 rein kosmetischer Natur ist und inhaltlich nichts verändert? Mit den übrigen Änderungen sind wir Einverstanden.«
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Sehr richtig. Ich habe mich bemüht, die Lesbarkeit etwas zu vereinfachen.
Überhört die falsche Anrede geflissentlich.
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Die falsche Anrede ist im übrigen beabsichtigt gewesen, da es hier in der Republik Bergen einen Kontext über die Abschaffung von Adelsprädikaten gibt. (Leider durch ein Urteil verworfen, aber dennoch in linken Kreisen immernoch vertreten)
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