Arbeitskreis über die Geschäftsordnung – Beratung über den organisatorischen Teil

  • I

    Delegation

    1. Die Nationen der Charta der Konferenz der Nationen entsenden zu den Versammlungen eine nationale Delegation.

    2. Eine nationale Delegation hat aus höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen, wovon zumindest einer Stimmführer der Nation zu sein hat. Die nationale Delegation ist vor dem Zusammentreffen der Versammlung dem Generalsekretär anzuzeigen.


    II

    Sitzungsleitung

    3. Die Versammlung wird einberufen und geleitet vom Generalsekretär der Konferenz der Nationen. Er kann einen anderen Sekretär mit der Leitung beauftragen.

    4. Der Generalsekretär hat dann die Leitung abzugeben, wenn sich der Beratungsgegenstand auf die Nation bezieht, aus der er stammt.

    5. Die Sitzungsleitung hat die Ordnung und Würde der Versammlung zu wahren, die Beratung zu begleiten und die Abstimmung über Anträge herbeizuführen. Er hat – wenn nötig – einzelne Vertreter zu tadeln und zu einem angemessenen Verhandlungston zu bitten.


    X

    Sprache, Redaktion

    31. Es steht jedem Vertragsstaat frei, in seiner Sprache zu reden und Vorschläge der Versammlung zu unterbreiten.

    32. Das Generalsekretariat unterhält einen Dolmetscher-Dienst, der auf Wunsch die Reden und Schriftstücke in die Sprache der Vertragsstaaten übersetzt. Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, branstorvischer, medianischer, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.

    33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.

    34. Der Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.


    XI

    Abschließendes

    35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.

    36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.

  • 32. [...] Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, barnstorvische, medianische, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.

    In diesem Punkt 32 haben sich ein paar redaktionelle Fehler eingeschlichen. Ich habe das entsprechend korrigiert. Medianisch gilt allerdings eher als Sprachfamilie, vielleicht sollten wir hier novarisch wählen? Andererseits könnte man auch die Frage stellen, ob die explizite Nennung bestimmter Sprachen überhaupt sachdienlich ist, wenn ohnehin jede Mitgliedsnation Übersetzungen in ihre Sprache anfordern kann. Im Übrigen möchte ich anregen, im Einklang mit der Charte, von Nationen statt von Staaten zu sprechen.

    33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.

    Ich denke, dass hier eine Ergänzung sinnvoll wäre, dass das Generalsekretariat dafür die Haftung übernimmt.

    34. Der Ein Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.

    Wieso soll ein Beschluss in nur zwei Sprachen rechtsverbindlich sein, wenn wir ihn ohnehin in alle Sprachen übersetzen? Ganz davon abgesehen, dass für eine Vorrangstellung des Albernischen eher wenig spricht - da wäre eine Imperiano-Turanische-Sprache eher prädestiniert.

    35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.

    36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.

    Hier fände ich Klarstellungen wünschenswert: Kann die Versammlung auch nur auf Vorschlag des Generalsekretärs abweichen? Oder ist das ein separates Verfahren? Und warum soll alleine auf Antrag des Generalsekretärs über die Auslegung der Richtlinie beschieden werden?

  • Prof. Dupont:


    »Nach einer kurzen Beratung mit meinen Kollegen kommen wir auch zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf ein paar Sprachen überflüssig erscheint, da es sowieso Brauch ist, dass die Beschlüsse in alle Sprachen übersetzt werden.


    Der Zusatz der Haftung erscheint nur Sinnvoll, wenn darauß auch ein Schaden entsteht. Ebenso ist die Ausgestaltung dieser Frage deshalb schwierig, da es kein einheitliches internationales Zivil- und Haftungsrecht gibt, da müsste erörtert werden nach welchen Bestimmungen gehaftet wird.


    Zu Nummer 34 könnte man erklären, dass die Sprache der Antragstellerin maßgeblich sein kann. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich unserer Meinung nach vor allem dadurch, dass es in alle Sprachen übersetzt wird. Uneindeutige oder mehrdeutige Wortlaute sollen nicht zu unterschiedlichen Lesarten führen. Was bereits in einer einzigen Sprache strittig sein kann*, kann erst recht mit mehreren streitig sein. Hier soll bei verschiedenen Bedeutungen eine Sprache den Ausschlag geben.


    Zu Nummer 35 schlage ich folgende Korrektur vor, die so auch in anderen Parlamenten geübte Praxis ist.«

    35. Über die Auslegung dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall während einer Beratung der Generalsekretär. Auf Antrag des Sekretariats oder einer Mitgliedsnation kann über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Richtlinie die Versammlung durch Beschluss entscheiden.

  • Nach einer kurzen Beratung mit meinen Kollegen kommen wir auch zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf ein paar Sprachen überflüssig erscheint, da es sowieso Brauch ist, dass die Beschlüsse in alle Sprachen übersetzt werden.

    Schön, dass wir hier einer Meinung sind.

    Der Zusatz der Haftung erscheint nur Sinnvoll, wenn darauß auch ein Schaden entsteht. Ebenso ist die Ausgestaltung dieser Frage deshalb schwierig, da es kein einheitliches internationales Zivil- und Haftungsrecht gibt, da müsste erörtert werden nach welchen Bestimmungen gehaftet wird.

    Es geht mir hier mehr um eine Haftung vor der Versammlung. Man hätte so eine klare Grundlage, Mitglieder des Generalsekretariats abzuwählen, in solchen Fällen.

    Zu Nummer 34 könnte man erklären, dass die Sprache der Antragstellerin maßgeblich sein kann. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich unserer Meinung nach vor allem dadurch, dass es in alle Sprachen übersetzt wird. Uneindeutige oder mehrdeutige Wortlaute sollen nicht zu unterschiedlichen Lesarten führen. Was bereits in einer einzigen Sprache strittig sein kann*, kann erst recht mit mehreren streitig sein. Hier soll bei verschiedenen Bedeutungen eine Sprache den Ausschlag geben.

    In Ordnung. Das sollte man dann bei der Archivierung natürlich jeweils festhalten, welche Sprache nun maßgebend ist.


    Zu Nummer 35 schlage ich folgende Korrektur vor, die so auch in anderen Parlamenten geübte Praxis ist.

    "35. Über die Auslegung dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall während einer Beratung der Generalsekretär. Auf Antrag des Sekretariats oder einer Mitgliedsnation kann über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Richtlinie die Versammlung durch Beschluss entscheiden."

    In Ordnung, aber sollte im Sinne der Sitzungseffizienz die ad hoc-Auslegung nicht auch den übrigen, präsidierenden Amtsträgern zustehen?

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