• Kommission zur Prüfung und Kodifizierung

    grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften

    der Konferenz der Nationen


    Posteingang

    Büro des Sekretariats der Konferenz der Nationen

    Referat Völkerrechtskommission

    Sternerstraße 7

    C06 Eulenfurt

    Fürstentum Eulenthal

  • Die Republik Bergen schlägt folgende Fassung einer Geschäftsordnung vor.


    Richtlinie über die Funktions- und Arbeitsweise der

    Versammlung der Konferenz der Nationen


    I

    Delegation

    1. Die Nationen der Charta der Konferenz der Nationen entsenden zu den Versammlungen eine nationale Delegation.

    2. Eine nationale Delegation hat aus höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen, wovon zumindest einer Stimmführer der Nation zu sein hat. Die nationale Delegation ist vor dem Zusammentreffen der Versammlung dem Generalsekretär anzuzeigen.


    II

    Sitzungsleitung

    3. Die Versammlung wird einberufen und geleitet vom Generalsekretär der Konferenz der Nationen. Er kann einen anderen Sekretär mit der Leitung beauftragen.

    4. Der Generalsekretär hat dann die Leitung abzugeben, wenn sich der Beratungsgegenstand auf die Nation bezieht, aus der er stammt.

    5. Die Sitzungsleitung hat die Ordnung und Würde der Versammlung zu wahren, die Beratung zu begleiten und die Abstimmung über Anträge herbeizuführen. Er hat – wenn nötig – einzelne Vertreter zu tadeln und zu einem angemessenen Verhandlungston zu bitten.


    III

    Anträge, Beschlussfassung

    6. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung befugt. Er hat seinen Antrag dem Generalsekretär zu übermitteln und dort zur Behandlung aufzufordern. Weitere Mitglieder können sich dem Antrag durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat anschließen.

    7. Der Generalsekretär hat einen Antrag abzuweisen, wenn

    a. durch die Behandlung die Würde der Versammlung in einem unerträglichen Maß herabgesetzt werden würde,

    b. die Versammlung zur Beschlussfassung nicht befugt ist,

    c. der Antrag die Achtung einer anderen Nation nicht würdigt oder

    d. es aus einem anderen wichtigen Grund geboten ist.

    Der Antragsteller kann beantragen, dass über die Abweisung die Versammlung zu entscheiden hat.

    8. Der Generalsekretär eröffnet nach Einbringung eines Antrags die Beratung. Er hat den Antragsteller um eine mündliche Begründung des Antrages zu bitten. Jeder Delegierte (I) kann in einer freien Rede (IV) zum Antrag Stellung beziehen. Bei der Erteilung des Wortes hat der Generalsekretär jedem Mitglied zu berücksichtigen.

    9. Eine Aussprache findet bei Anträgen, die

    a. den Ausschluss einer Nation oder

    b. Beitritt einer Nation

    zum Gegenstand hat nicht statt.


    IV

    Rede

    10. Jeder Delegierte kann in freier Rede vor der Versammlung sprechen. Der Generalsekretär hat einem Delegierten das Wort zu erteilen, wenn er zum Beratungsgegenstand sprechen möchte. Er hat Erklärungen außerhalb des Beratungsgegenstandes zu gestatten, sobald die Beratung beendet ist und sich die Erklärung auf eigene oder internationale Themen bezieht.

    11. Der Generalsekretär kann auch Gästen das Recht zur Rede gewähren, sofern er dies für angemessen hält.

    12. Der Generalsekretär kann einen Redner bitten, zur Sache zurückzukehren. Kehrt der Redner trotz wiederkehrender Bitte nicht zur Sache zurück, so steht dem Generalsekretär frei, seine Rede zu beenden und ihn nach Nummer 12 zu tadeln.

    13. Der Generalsekretär kann einen Redner für einen missbilligenden oder die Würde der Versammlung schmälernden Ausdruck tadeln. Mäßigt sich der Redner nicht, so kann der Generalsekretär ihm das Wort entziehen.


    V

    Abstimmung

    14. Im Anschluss an die Beratung wird über den Gegenstand abgestimmt.

    15. Zur Annahme eines Antrags bedarf es der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Charta bedarf es der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.

    16. Eine Delegation kann durch Protokollnotiz eine Erklärung zur Abstimmung abgeben. Ihr ist das Wort im Anschluss an die Abstimmung zu erteilen, wenn sie eine abschließende Erklärung verlesen will.


    VI

    Wahlen

    17. Die Versammlung wählt das Generalsekretariat auf die Dauer von neun Monaten. Das Generalsekretariat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die von der Versammlung berufen und abberufen werden. Die Versammlung kann die Neuwahl des gesamten Sekretariats auch vor Beendigung der Funktionsperiode durch Beschluss verlangen. Es steht jeder Nation zu, der Versammlung einen Vorschlag zu machen.

    18. Die Versammlung wählt die Mitglieder nach den allgemeinen Grundsätzen der Wahl (Nummer 18 und 19).

    19. Wahl auf ein Amt. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten auf ein Amt aufgestellt, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehrere Kandidaten eine Mehrheit der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte eine Stimme und kann zwischen den Kandidaten, Nein und Enthaltung wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die nötige Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen den zwei stimmstärksten kandidaten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

    20. Wahl auf mehrere Ämter. Ist ein Kandidat oder sind mehrere Kandidaten für ein Amts aufgestellt, für die mehr als ein Kandidat gesucht wird, so wird im ersten Wahlgang für jeden Kandidaten zwischen Ja, Nein und Enthaltung gewählt. Gewählt ist, wer eine Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Erhalten mehr Kandidaten als gesucht eine Mehrheit an Fürstimmen, findet ein zweiter Wahlgang unter diesen statt. In diesem Wahlgang hat jeder Delegierte so viele Stimmen wie Ämter besetzt werden müssen und kann zwischen den Kandidaten und Enthaltung wählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Erhält kein Kandidat die nötige Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    21. Ist die Versammlung zur Berufung eines Amtes befugt, so steht ihr das Recht zur Abberufung durch Berufung eines anderen Kandidaten zu, sofern nicht anders die Abwahl geregelt oder diese ausgeschlossen ist.


    VII

    Kommissionen

    22. Zur gemeinsamen Erarbeitung von Stellungnahmen und zur Vorbereitung zu Beschlüssen können Kommissionen als Gremium der Versammlung errichtet werden. Sie werden von einem Sekretär geleitet. Ihr Auftrag wird durch Beschluss durch die Versammlung festgelegt.

    23. Die Kommission hat das Recht der Versammlung Anträge zu unterbreiten, diese zu rechtfertigen und in regelmäßigen Abständen – und auf Verlangen – Bericht über den Beratungsstand zu erbringen.


    VIII

    Einrichtungen

    24. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anerkennung von Einrichtungen, deren Tätigkeit außerhalb des Mandats der Konferenz der Nationen liegt.

    25. Der Antrag auf Anerkennung hat die Bezeichnung der Einrichtung und ihren Auftrag zu enthalten. Die Einrichtung regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, die die Zustimmung des Generalsekretariats erfordern.

    26. Es steht jedem Mitglied frei, einer Einrichtung beizutreten. Der Beitritt und Austritt ist frei und dem Generalsekretär durch Erklärung mitzuteilen. Der Antrag auf Anerkennung oder die Satzung können Einschränkungen vorsehen. Die Kriterien zur Einschränkung müssen sachlich sein und dürfen nicht zur unverhältnismäßigen Benachteiligung eines Vertragsstaates führen.

    27. Die Versammlung kann die Anerkennung entziehen. Bei Entzug der Anerkennung ist die Einrichtung aufzulösen.


    IX

    Aufnahme weiterer Mitglieder

    28. Über die Aufnahme eines Mitglieds in die Konferenz der Nationen hat die Versammlung zu entscheiden.

    29. Jede Nation kann durch freie Entscheidung die Aufnahme in die Konferenz der Nationen verlangen (Aufnahmestaat/-nation). Sie hat die Erklärung und die Ratifikationsurkunde der Charta der Konferenz der Nationen beim Generalsekretariat zu hinterlegen und den Generalsekretär zu bitten, die Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen. Der Generalsekretär hat der Bitte zu entsprechen und die Beratung und Beschlussfassung der Versammlung herbeizuführen, sofern nicht bereits die Anerkennung der Nation durch die Versammlung erfolgte.

    30. Jedem Mitglied steht es frei, in Schrift die Souveränität oder das ordnungsgemäße Zustandekommen der Ratifikation anzuzweifeln. Die Versammlung stimmte zunächst über die Bedenken des Mitglieds ab. Eine Aussprache findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn die Aufnahmenation oder ein Viertel der Delegierten verlangt es.


    X

    Sprache, Redaktion

    31. Es steht jedem Vertragsstaat frei, in seiner Sprache zu reden und Vorschläge der Versammlung zu unterbreiten.

    32. Das Generalsekretariat unterhält einen Dolmetscher-Dienst, der auf Wunsch die Reden und Schriftstücke in die Sprache der Vertragsstaaten übersetzt. Er hat die Schriftstücke zumindest in die dreibürgener, branstorvischer, medianischer, chinopische und albernische Sprache zu übersetzen.

    33. Das Generalsekretariat unterhält einen Redaktions-Dienst, der befugt ist, Beschlüsse zum Zwecke der Veröffentlichung zu redigieren, ohne dabei den Sinn und Inhalt des Beschlusses zu entstellen, um einen einheitlichen Beschlusstext zu erhalten.

    34. Der Beschluss ist in der Sprache des Antragstellers und in der albernischen Sprache gleichermaßen verbindlich und wird durch das Generalsekretariat durch Sammelbände veröffentlicht.


    XI

    Abschließendes

    35. Über die Auslegung der Richtlinie entscheidet die Versammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Generalsekretärs.

    36. Die Versammlung kann durch Beschluss von dieser Richtlinie in Einzelfällen abweichen.


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