Arbeitsgrundlage und Statut

  • Kommission zur Prüfung und Kodifizierung

    grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften

    der Konferenz der Nationen



    Auftrag der Völkerrechtskommission

    Beschluss der Versammlung der Konferenz der Nationen vom 9. Dezember 2024*

    Die Republik Bergen beantragt die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften. Jeder Vertragsstaat kann mindestens eine Delegation aus höchstens drei Mitgliedern in die Kommission entsenden. Die Mitglieder müssen fachlich für die Mitwirkung geeignet sein. Die Kommission ist an das nachstehende Statut gebunden.



    Statut der Völkerrechtskommission

    Beschluss der Versammlung der Konferenz der Nationen vom 9. Dezember 2024*


    Statut über die Arbeitsweise der Kommission zur Prüfung und Kodifizierung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften


    I. Mitglieder

    1. Jeder Vertragsstaat der Konferenz der Nationen kann bis zu drei Mitglieder in die Kommission entsenden und zu jeder Zeit ihre Abberufung verlangen.

    2. Die entsandten Mitglieder haben fachlich für die Mitwirkung geeignet zu sein.

    3. Die Entsendestaaten können festlegen sich nur an Teilen des Auftrages (II) beteiligen zu wollen.


    II. Auftrag

    1. Die Kommission hat die Einführung grundlegender völkerrechtlicher Vorschriften zu prüfen und der Vollversammlung der Konferenz der Nationen über ihren Geschäftsgang auf Verlangen zu unterrichten und die Ergebnisse ihr mitzuteilen.

    2. Die Kommission ist mit der Erarbeitung folgender Vorschriften beauftragt:

    a. Die Kodifizierung allgemeiner Verhaltens- und Arbeitsweisen der Vollversammlung und des Generalsekretariats der Konferenz der Nationen in einer gemeinsamen oder in einzelnen Geschäftsordnungen (Innenrecht);

    b. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über das Recht der Staatsangehörigkeiten insbesondere zur Verhinderung der Staatenlosigkeit und der Regelung der Mehrstaatlichkeit (Staatsangehörigkeitsrecht);

    c. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über die Arbeits- und Verfahrensweise einer internationalen Schiedsstelle zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und des Völkervertragsrechts unter Völkerrechtsubjekten (Schieds-gerichtsbarkeit);

    d. Die Kodifizierung allgemeiner Vorschriften über das Recht der Verträge zwischen verschiedenen Völkerrechtssubjekten (Vertragsrecht);

    e. Die Kodifizierung allgemeiner Regelungen über Völkerrechtsverbrechen (Völkerstrafrecht).

    3. Die Kommission kann weitere Rechtsgebiete für ihre Beratungen erschließen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages dienlich ist.


    III. Arbeitsweise

    1. Das Generalsekretariat bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Der Rechtsdienst des Generalsekretariats unterstützt fachlich die Aufgaben der Mitglieder.

    2. Die Kommission beschließt Anträge mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Jeder Teilnehmerstaat hat ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    3. Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht sich durch Reden und Anträge an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.


    IV. Abschlussbericht

    Hat die Kommission ein Gebiet nach II erschloßen und kodifiziert, so legt die Kommission der Vollversammlung zur Beratung ihr Ergebnis vor. Handelt es sich um Recht, dass der Regelung der Angelegenheiten der Konferenz der Nationen dient, so stimmt die Vollversammlung über die Annahme der Regelungen ab. Handelt es sich um das Recht zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten, dass nicht vom Mandat der Konferenz der Nationen gedeckt ist, so stimmt die Vollversammlung über eine Stellungnahme ab und stellt den Beitritt zum Vertrag den Mitgliedsstaaten in Aussicht.

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