• Der Diplomtische Dienst der Republik Bergen übermittelt noch am Tage der Ratifizierung des Gründungsvertrages eine beglaubigte Abschrift der entsprechenden Urkunde.





    URKUNDE ÜBER DIE RATIFIZIERUNG EINES VÖLKERRECHTLICHEN VERTRAGES


    Es wird für die nachstehend abgedruckte


    Charta der Konferenz der Nationen

    in Übereinstimmung der durch den Bergischen Senat vom 30. August 2024 genehmigten Ratifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung,


    hiermit durch die Republik Bergen die Ratifizierung erklärt und die Verkündung des völkerrechtlichen Vertrages im Bergischen Staatsanzeiger angeordnet.


    Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter meiner Unterschrift in der Villa Röder zur Freien Stadt Bergen, am 31. Tage des Monats August im Jahre 2024, dem 80. Jahre der Verfassung.


    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN


    (KÖNIGSKAMP)


    Abschrift des Originals für die Zwecke der Hinterlegung.

    Die vollständige Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit dem Original - verwahrt durch das Staatskanzleramt - wird hiermit bestätigt.


    Bergen-Hauptstadt, 31. August 2024
    Republik Bergen - Staatsministerium für auswärtige Angelegenheiten


    gez. Hülsdau


    ---


    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,

    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

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